IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Wimmer als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd, vom 06.09.2018, Zl. ***, mit welchem festgestellt wurde, dass die Errichtung und der Betrieb eines C Marktes im Standort ***, ***, KG ***, Grundstück Nr. ***, der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 07.07.2018, ***, generalgenehmigten Gesamtanlage „B – Markt ... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 12.11.2018 Norm: GewO 1994 §359b Abs1GewO 1994 §359b Abs2GewO 1994 §359b Abs3
Rechtssatz: Den Nachbarn kommt im vereinfachten Verfahren gemäß § 359b GewO ein bloßes Anhörungsrecht zu. Bei Erlassung des Feststellungsbescheides gemäß Abs 3 leg cit hat die Behörde auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn Bedacht zu nehmen. Daraus lässt sich aber weder ein Anspruch auf Berück... mehr lesen...