Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
12.11.2018Norm
GewO 1994 §359b Abs1Rechtssatz
Den Nachbarn kommt im vereinfachten Verfahren gemäß § 359b GewO ein bloßes Anhörungsrecht zu. Bei Erlassung des Feststellungsbescheides gemäß Abs 3 leg cit hat die Behörde auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn Bedacht zu nehmen. Daraus lässt sich aber weder ein Anspruch auf Berücksichtigung bestimmter materieller Interessen (VwGH 2003/04/0009) noch ein Mitspracherecht der Nachbarn (VwGH 2002/04/0050) ableiten.
Schlagworte
Gewerberecht; Betriebsanlage; vereinfachtes Genehmigungsverfahren; Parteistellung; Nachbar;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.981.001.2018Zuletzt aktualisiert am
13.12.2018