Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Behörde erster Instanz die Änderung der im Spruch: näher bezeichneten Betriebsanlage in einem Feststellungsverfahren gemäß § 359b GewO 1994 ?genehmigt? und unter einem gemäß § 359b Abs 1 Z 2 GewO 1994 iVm § 93 Abs 3 AschG eine Reihe von Aufträgen vorgeschrieben. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wurde lediglich der Auflagenpunkt Nr. 26 bekämpft und dazu vorgebracht, dass sich für die gegenständliche Betriebsanlage aus den einschlägigen ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft St.Johann i. Pg. nach Durchführung mündlicher Verhandlungen die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden gastgewerblichen Betriebsanlage "Sporthotel P." in 5600 St.Johann i. Pg., Grundstück Nr. 683/10, KG Pl., durch Errichtung einer zweigeschossigen Tiefgarage genehmigt. Dieser Genehmigung gingen zwei Augenscheinsverhandlungen am 10.10.2005 und am 16.3.2006 voraus. Zu beiden Verhandl... mehr lesen...
Begründung: : Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau, Frau A. Y. gemäß § 359b Abs 1 Z 2 und Abs 8 iVm § 81 GewO und § 93 Abs 2, 3 und 5 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz die Genehmigung für die Änderung der bestehenden gewerblichen Betriebsanlage (Imbissstand) auf Grundstück Nr. 272/2 KG A. durch Errichtung eines Zeltes zur Überdachung von Verabreichungsplätzen samt Nebenanlage (Gasofen) im vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilt und dabei festges... mehr lesen...
Rechtssatz: Auch wenn ein Nachbar im vereinfachten Betriebsanlagengenehmigungsverfahren gemäß §359b Abs1 GewO im erstinstanzlichen Verfahren kein Einwendungsvorbringen, welches die Durchführung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens ausdrücklich bekämpft, erstattet hat, so tritt die Präklusionswirkung gemäß § 42 Abs 1 AVG dennoch nicht ein, wenn von der erstinstanzlichen Genehmigungsbehörde im Hausanschlag nicht auf die beschränkte Nachbarparteistellung und diesbezüglich auf die Rechtsf... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach dem Konzept des § 359b Abs. 1 GewO kommt bei Vorliegen der Voraussetzungen für ein vereinfachtes Betriebsanlagegenehmigungsverfahren den Nachbarn keine Parteistellung sondern prinzipiell nur Anhörungsrechte zu. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 3.3.2001, GZ: G-87/00, ausgeführt hat, lässt der Text des § 359b Abs. 1 GewO es durchaus zu, den Nachbarn eine auf die Frage, ob die Voraussetzungen für ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren überhaupt vorlieg... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Zell am See der E. GmbH, W, K Nr. 24, die gewerberechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Cafeteria und eines Restaurants außer der Aufstellung und dem Betrieb einer offenen Feuerstelle am Standort GP 15/217, KG H, W, nach Maßgabe näher angeführter Plan- und Projektsunterlagen und unter Vorschreibung von insgesamt 60 Auflagen erteilt. Als Rechtsgrundlage führt die Bezirkshauptmannschaft Zell ... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Nachbarn einer Betriebsanlage haben nur im regulären Genehmigungsverfahren gemäß § 356 GewO 1994 Parteistellung, die durch Erhebung von rechtzeitigen Einwendungen im Sinne des § 42 AVG beibehalten wird. Im vereinfachten Genehmigungsverfahren gemäß § 359b GewO 1994 haben Nachbarn ausdrücklich keine Parteistellung. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 29.9.2001, G 98/01, und 3.3.2001, G 87/00) ergibt sich aber aus einer gebotenen verfassungskonformen Auslegu... mehr lesen...
Rechtssatz: Der gewerbetechnische Amtssachverständige hat die gegenständliche Außenbar begutachtet und es für erforderlich erachtet, den Lärm durch die geplante Musikwiedergabe so zu begrenzen, dass dieser Lärm zu keiner zusätzlichen Pegelerhöhung beim nächstgelegenen Wohnhaus führt und damit bei diesem Nachbar die Lärmimmission insgesamt in einem zumutbaren Rahmen gehalten wird. Auf Grund dieses Gutachtens hat die Erstbehörde einen Auftrag hinsichtlich der Lärmpegelbegrenzung der Musikanl... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 42 Abs 1 AVG verliert eine Person ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Für das vereinfachte Betriebsanlagengenehmigungsverfahren, für welches an Stelle einer mündlichen Verhandlung ein Anhörungsverfahren vorgesehen ist, ist in Analogie zu dieser Bestimmung davon auszugehen, dass Nachbarn Einwendungen im Rahmen ihrer eingeschränkten Parteistellung innerhal... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 11.5.1999, GZ.: 15.1 1998/4301, wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe als verantwortlicher Gewerbetreibender, somit als strafrechtlicher Verantwortlicher, die gastgewerbliche Betriebsanlage auf dem Standort W, 16, Grundstück Nr., KG W, (Imbiss-Stube) entgegen der Betriebsanlagengenehmigung vom 19.12.1995, GZ.: 4.1-167/95, am 14. September 1998, um 00.15 Uhr, betrieben, somit auch nach der genehmigten Betriebszeit von 22.00 Uhr, ohn... mehr lesen...
Rechtssatz: Keine Änderung der genehmigten Betriebsanlage nach § 366 Abs 1 Z 3 GewO, sondern die Nichtbefolgung einer Auflage nach § 367 Z 25 GewO liegt vor, wenn die missachtete Betriebszeitbeschränkung, wonach "der Betrieb der Anlage zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr nicht zulässig sei", als zusätzliche Auflage nach § 79 Abs 1 GewO worden war. So wurde in der
Begründung: dieses Bescheides auf den Genehmigungsbescheid nach § 359b Abs 1 Z 2 GewO verwiesen, mit dem die Betriebsanlage genehmi... mehr lesen...
Rechtssatz: Betriebszeitenbeschränkung nach § 148 Gewerbeordnung 1994. § 359b Abs1 Z2 GewO 1994: Die Betriebszeitenbeschränkung ist Umfang der Gewerbeberechtigung. Eine Überschreitung der Betriebszeiten ist eine Überschreitung der Betriebsanlagengenehmigung. mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 359b Abs.1 Z2 GewO 1994 hat die Behörde mit Bescheid die Beschaffenheit der Anlage festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs.2 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen, wenn sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen (§ 353) ergibt, daß das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 300 m2 beträgt, die elektrische Anschlußleistung der zur Verwendu... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungwerber eine Geldstrafe von S 1.000,--, im Uneinbringlichkeitsfall 1 Tag Ersatzarrest, verhängt, weil er am 31.7.1995 in der Zeit von 01.00 Uhr bis 02.45 Uhr in Weiz, M. 16, durch lautes Gejohle seiner Gäste und durch Musik im Lokal ungebührlicherweise störenden Lärm erregt habe. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wird unter Bestreitung der Lärmerregung der Antrag gestellt, nach Durchführung einer öffentlichen mündl... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine ungebührliche störende, nach § 1 zweiter Satz Stmk LGBl 158/75 strafbare Lärmerregung liegt auch bei Betriebslärm vor, wenn es sich um eine nicht genehmigte Betriebsanlage handelt (Vlg. VwGH 29.6.1992, 91/10/0083). Handelt es sich jedoch um eine gemäß § 359 b Abs 1 GewO 1994 genehmigte Betriebsanlage, bei der der Betriebslärm (das ist der mit dem Betreiben des Lokals unmittelbar im Zusammenhang stehende Lärm) außerhalb der genehmigten Betriebszeiten stattfindet, liegt nur ... mehr lesen...