TE UVS Salzburg 2006/05/31 35/10089/3-2006th

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Veröffentlicht am 31.05.2006
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg erlässt durch das Einzelmitglied Mag. Thomas Thaller über die Berufung des Nachbarn Ignaz H., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Wolfgang S., Radstadt, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 11.01.2006, Zahl 30402-152/3025/12-2006, (Genehmigungswerberin A. Y.) folgendes

Erkenntnis:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 359a GewO wird die Nachbarberufung von

Herrn Ignaz H.

1. soweit dieser die Durchführung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens gemäß § 359b Abs 1 Z 2 GewO (Wahl der Verfahrensart) bekämpft

als unbegründet abgewiesen

2. im Übrigen aber als unzulässig zurückgewiesen.

Text

Begründung :

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau, Frau A. Y. gemäß § 359b Abs 1 Z 2 und Abs 8 iVm § 81 GewO und § 93 Abs 2, 3 und 5 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz die Genehmigung für die Änderung der bestehenden gewerblichen Betriebsanlage (Imbissstand) auf Grundstück Nr. 272/2 KG A. durch Errichtung eines Zeltes zur Überdachung von Verabreichungsplätzen samt Nebenanlage (Gasofen) im vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilt und dabei festgestellt,

 

dass das Ausmaß der gegenständlichen Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 800 m² beträgt,

die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 300 KW nicht übersteigt

und zu erwarten ist, dass auf Grund der geplanten Ausführung der Anlage und unter Einhaltung der zum Schutz der nach § 74 Abs 2 wahrzunehmenden Interessen erteilten Aufträge, Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinn des § 74 Abs 2 oder Belastungen der Umwelt (§ 89a) vermieden werden

Gleichzeitig wurden zum Schutz der gemäß § 74 Abs 2 GewO wahrzunehmenden Interessen insgesamt 12 Aufträge erteilt. In Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurden die Einwendungen des Nachbarn Ignaz H. als unzulässig zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber durch seinen Rechtsvertreter eine rechtzeitige Berufung eingebracht. Darin moniert er wesentliche Verfahrensmängel und inhaltliche Rechtswidrigkeit. Er führt dazu im Wesentlichen aus, dass er seitens der Behörde zu seiner Parteistellung nicht ausreichend gemäß § 13a AVG angeleitet worden sei. Seiner Ansicht nach sei im gegenständlichen Fall die Durchführung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens nach § 359b GewO nicht zulässig. Inhaltlich wendete er im Wesentlichen Beeinträchtigungen durch Geruch und Lärm sowie insbesondere durch Urinieren der Gäste gegen seinen Gartenzaun ein.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg stellt hiezu gemäß § 67a Abs 1 Z 1 AVG iVm § 359a GewO durch ein Einzelmitglied fest:

 

Aus dem vorgelegten Betriebsanlagenakt ergibt sich folgender maßgeblicher Sachverhalt:

 

Mit im vereinfachten Genehmigungsverfahren gemäß § 359bAbs 1 Z 2 GewO ergangenen rechtskräftigen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 2.12.2004, Zahl 30402-152/3025/5-2004, wurde Frau A. Y. die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Imbissstandes in A./Pg auf Grundstück 272/2 KG A. unter Erteilung von Aufträgen erteilt.

 

Mit Ansuchen vom 14.11.2005 beantragte Frau A. Y. die Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für eine Betriebsanlagenänderung durch Errichtung eines Zeltes zur Überdachung der Verabreichungsplätze mit Aufstellung eines Gasofens. Nach den eingereichten Projektsunterlagen weist die geplante zeltförmige Überdachung ein Ausmaß von 3 x 3 m auf.

 

Auf Grund dieses Ansuchens hat die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pg. für 10.1.2006 eine mündliche Verhandlung im vereinfachten Genehmigungsverfahren gemäß § 359b GewO anberaumt und die Projektsbekanntgabe durch Hausanschlag an den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern veranlasst.

 

Zur Verhandlung am 10.1.2006 ist der Nachbar Ignaz H. (nunmehriger Berufungswerber) erschienen und hat dabei folgende Stellungnahme abgegeben:

 

?Ich bin gegen die Genehmigung des geplanten Zeltes neben dem Kebap-Wagen, weil dieses Zelt nicht ins Ortsbild passt. Meiner Meinung nach sollten Kebap-Wagen und Zelt unmittelbar beim Objekt Tauernstube aufgestellt werden. Außerdem möchte ich anmerken, dass die Besucher des Kebap-Standes neben dem Stand auch Karten spielen. Dies soll untersagt werden.?

 

Weiters gab in der Verhandlung auch ein Vertreter der Gemeinde eine Stellungnahme ab und erstatteten der bautechnische und der gewerbetechnische Amtssachverständige ein gemeinsames Gutachten.

 

Die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau hat daraufhin den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 11.1.2006 erlassen und diesen auch dem Nachbarn Ignaz H. zugestellt, welcher durch seinen Rechtsvertreter die vorliegende Berufung rechtzeitig erhoben hat.

 

Im vorliegenden Fall ist zunächst die Parteistellung des Nachbarn zu prüfen.

 

Die Nachbarn einer Betriebsanlage haben nur im regulären (Änderungs-) Genehmigungsverfahren gemäß § 356 GewO volle Parteistellung, die gemäß § 42 AVG durch Erhebung von rechtzeitigen zulässigen Einwendungen beibehalten wird.

 

Im vereinfachten Genehmigungsverfahren gemäß § 359b GewO haben Nachbarn nach dem Gesetzeswortlaut keine Parteistellung. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 29.9.2001, G98/01 und 3.3.2001, G87/00) ergibt sich aber aus einer gebotenen verfassungskonformen Auslegung des § 359b Abs 1 GewO 1994 eine beschränkte Parteistellung der Nachbarn hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens überhaupt vorliegen. Diese Frage ist in jeder Lage des Verfahrens von der zuständigen Behörde auf Grund des Genehmigungsantrages und der beigeschlossenen Einreichunterlagen zu überprüfen.

 

Aus der angeführten beschränkten Parteistellung der Nachbarn hinsichtlich der Frage der Überprüfung der Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens ergibt sich jedenfalls die Verpflichtung der Behörde, die diesbezüglichen Parteienrechte der Nachbarn zu wahren und ihnen insbesondere im Sinne des § 37 Abs 1 AVG Gelegenheit zur Geltendmachung der entsprechenden rechtlichen Interessen zu geben. Der gemäß § 359b Abs 1 GewO ergehende Feststellungsbescheid ist den Nachbarn zuzustellen, denen im Rahmen ihrer beschränkten Parteistellung auch das Recht der Berufung zusteht. Ausgenommen sind die Fälle, in denen es im Hinblick auf die Anberaumung und Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu einem Verlust der (beschränkten) Parteistellung wegen nicht rechtzeitiger Erhebung diesbezüglich zulässiger Einwendungen gekommen ist  (s. Grabler/ S.lechner/Wendl,  GewO2, Rz 35 zu § 359b).

 

Im vorliegenden Fall fand eine mündliche Genehmigungsverhandlung statt, an der auch der Berufungswerber teilgenommen hat. Aus der Aktenlage ergibt sich, dass er als Nachbar durch Hausanschlag (Projektsbekanntgabe gemäß § 359b Abs 1 GewO) geladen wurde. In der von ihm anlässlich der Verhandlung abgegebenen Stellungnahme findet sich aber kein Einwendungsvorbringen, welches die Durchführung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens bekämpft. Die entsprechende Einwendung findet sich erst in der vorliegenden durch seinen Rechtsvertreter eingebrachten Berufung. Eine Präklusionswirkung gemäß  § 42 Abs 1 AVG ist im vorliegenden Fall aber deswegen nicht eingetreten, da der (damals noch unvertretene) Berufungswerber von der erstinstanzlichen Genehmigungsbehörde im aktenkundigen Hausanschlag nicht auf seine beschränkte Nachbarparteistellung und diesbezüglich auf die Rechtsfolgen gemäß § 41 Abs 2 zweiter Satz AVG hingewiesen wurde (vgl. VwGH 12.11.2002, 2000/05/0247). Auch in der Verhandlungsschrift vom 10.1.2006 findet sich kein entsprechender Hinweis.

 

Im Ergebnis kann der Berufungswerber für seinen Standpunkt aber nichts gewinnen. Es liegt für die vorliegende Betriebsanlage eines Imbissstandes eine rechtskräftige Betriebsanlagengenehmigung aus dem Jahr 2004 vor, welche durch das vorliegende Ansuchen dahingehend geändert werden soll, dass die bestehenden (rechtskräftig genehmigten) Verabreichungsplätze eine zeltartige Überdachung im Ausmaß von 9 m² mit einer zusätzlichen Beheizung (Gasofen) erhalten sollen. Aus den vorliegenden Genehmigungsunterlagen ergibt sich weder eine Überschreitung der in § 359b Abs 1 Z 2 GewO festgelegten Grenzwerte hinsichtlich der Betriebsflächen und der elektrischen Anschlussleistung - die laut Projekt vorliegenden Betriebsflächen und die elektrische Anschlussleistung liegen mit Einbeziehung der genehmigten Anlage weit unter den in § 359b Abs 1 Z 2 GewO angeführten Grenzwerten - noch lässt die oben angeführte geplante Ausführung der Betriebsanlagenänderung auf unvermeidbare Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs 2 GewO  oder Belastungen der Umwelt schließen.

 

Überdies fällt die vorliegende gastgewerbliche Betriebsanlage auch unter die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten BGBl 1994/850 idgF. In dieser Verordnung wurden auf Grund § 359b Abs 2 GewO  jene Betriebsanlagen festgelegt, die jedenfalls dem vereinfachten Genehmigungsverfahren gemäß § 359b Abs 1 GewO zu unterziehen sind. § 1 Z 1 dieser Verordnung legt ausdrücklich fest, dass Betriebsanlagen zur Ausübung des Gastgewerbes, in denen bis zu 200 Verabreichungsplätze bereitgestellt werden und in denen weder musiziert noch z.B. mit einem Tonbandgerät Musik wiedergegeben wird (ausgenommen bloße Hintergrundmusik) dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind. Diese Voraussetzungen sind nach den aufliegenden Projektsunterlagen bei der vorliegenden gastgewerblichen Betriebsanlage eines Imbissstandes mit Berücksichtigung der gegenständlichen Änderung eindeutig erfüllt.

 

Die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau hat somit für das vorliegende Betriebsanlagenänderungsgenehmigungsverfahren zu Recht das vereinfachte Genehmigungsverfahren gemäß § 359b Abs 1 GewO angewandt. Die Berufung des Nachbarn H. ist daher soweit er das durchgeführte vereinfachte Genehmigungsverfahren bekämpft unbegründet und somit abzuweisen.

Das übrige (inhaltliche) Vorbringen des Berufungswerbers ist folglich mangels Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte
Präklusion, Rechtsbelehrung, vereinfachtes Verfahren, Hausanschlag, Parteistellung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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