Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin vorgeworfen, sie habe etwa Mitte Dezember 1994 in der Wildschönau, Niederau, beim Hotel "V" den Schirm für eine "Schirmbar" aufgestellt bzw. montiert, ohne die für die Tätigkeit erforderliche Gewerbeberechtigung für die Ausübung des "Schlossergewerbes" zu besitzen. Dadurch habe sie eine Übertretung nach §366 Abs1 Z1 GewO 1994 begangen, weshalb über sie gemäß §336 Abs1 (gemeint §366 Abs1) GewO 1994 eine Geldstrafe in der Höhe vo... mehr lesen...
Rechtssatz: In einem Verwaltungsstrafverfahren, in welchem die Überschreitung des Umfanges einer Gewerbeberechtigung eine zu lösende Vorfrage darstellt, ist gemäß §349 Abs3 GewO 1994 von Amts wegen ein Antrag auf Entscheidung gemäß §349 Abs1 leg cit zu stellen, andernfalls das Unterlassen einer derartigen Antragstellung einen Verfahrensfehler darstellt. mehr lesen...
Rechtssatz: Gewerbeberechtigung für ,Tapezierer- und Bettwarenerzeugergewerbe, eingeschränkt auf Montage und Zusammenbau von Rolläden und Sonnenschutz", unbeschadet der Befugnisse des Schlossergewerbes, umfaßt die Befugnisse zur Montage (Zusammenbau) von Riesenschirmen, z.B. bis 8 m Durchmesser. mehr lesen...
Rechtssatz: Die Ausübung des Steinmetzgewerbes nach § 94 Z 65 GewO 1973 (§ 127 Z 6 GewO 1994) wird durch die Vorhaltung, etwa 400 m2 Granitplatten am Boden und an der Wand sowie Stufen (ohne betreffende Gewerbeberechtigung) verlegt zu haben, nicht im Sinne des § 44 a Z 1 VStG zutreffend umschrieben, wenn der Beschuldigte die Gewerbeberechtigung für das Platten- und Fliesenlegergewerbe (§ 94 Z 6 GewO 1994) besitzt. So fällt das Verlegen von Platten und Fliesen auf der Unterlage mittels Mört... mehr lesen...