Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gemäß § 9 VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma B. Bau- und Bauträger GmbH am Standort in Salzburg, L. Straße.., zu verantworten, dass von dieser Gesellschaft a) seit 01.11.1998 das Gewerbe ?Baumeister? ausgeübt worden sei, ohne nach dem Ausscheiden des gewerberechtlichen Geschäftsführers Herrn V. Manfred mit Wirkung v... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Ordnungsvorschrift des § 63 Abs 4 GewO hat durch die mit 01.08.2002 in Kraft getretene Gewerberechtsnovelle 2002, BGBl I Nr. 111/2002, eine Änderung dahingehend erfahren, dass ab 01.08.2002 nur mehr Änderungen des Namens einer natürlichen Person sowie des Namens einer nicht in das Firmenbuch eingetragenen juristischen Person der Behörde binnen vier Wochen anzuzeigen sind, während die Änderung der Firma einer im Firmenbuch eingetragenen juristischen Person oder Personengesel... mehr lesen...