Rechtssatz: Betreibt eine KEG in der Betriebsart "Kaffeerestaurant" dieses ohne entsprechende gewerberechtliche - und Anlagenbewilligung und verfällt diese Firma in Konkurs, so ist der Masseverwalter verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, wenn trotz Inkenntnissetzung durch die Gewerbebehörde über das Fehlen der Gewerbebewilligung die Ausübung des Gewerbes auf Kosten und Rechnung der Masse vorübergehend weitergeführt wurde. mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin zur Last gelegt, sie habe es als persönlich haftende Gesellschafterin und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der H & Co OEG mit Sitz in Wien zu verantworten, daß diese am 20.4.1995, um 09.30 Uhr, im Standort Wien, T-straße, durch Ausschank von alkoholischen und alkoholfreien Getränken sowie Verabreichung von warmen und kalten Speisen das Gastgewerbe in der Betriebsart Espresso ausgeübt ... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach dem klaren Wortlaut des § 340 Abs 7 GewO 1994 ist die Erlassung eines Untersagungsbescheids im Sinne dieser Bestimmung nicht Voraussetzung für die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen unbefugter Gewerbeausübung nach § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994 mehr lesen...
Rechtssatz: Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, daß zwischen dem Berufungswerber und der OEG (im Rahmen ihrer "Teilrechtsfähigkeit" - § 124 Abs.1 HGB; vgl Kastner-Doralt-Nowotny, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechts, 5. A, 34f, 83ff) Verträge über die Erbringung von Arbeitsleistungen geschlossen wurden. Es stellt sich die Frage, ob die Erbringung der Arbeitsleistungen durch die Gesellschaft der OEG als Beschäftigung durch den Berufungswerber qualifiziert werden kann... mehr lesen...