Der Berufungswerber ist als persönlich haftender Gesellschafter der I-KEG wegen der am 26.5.2004 erfolgten Ausübung des Bäckergewerbes im Standort Wien, W-Gasse, ohne Bestellung eines (neuen) gewerberechtlichen Geschäftsführers mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, MBA 2, vom 27.8.2004, Zl. MBA 2 ? S 6780/04 bestraft worden. Der Spruch: des Straferkenntnisses lautet: ?Sie sind als persönlich haftender Gesellschafter und somit als zur Vertretung nach außen Berufener der I-KEG m... mehr lesen...
Rechtssatz: Mangels einer dem § 340 Abs 1 letzter Satz GewO 1994 entsprechenden Ausnahmebestimmung (betreffend den allfälligen späteren Eintritt der konstitutiven Anzeigenwirkung) muss ein gemäß § 39 Abs 4 GewO 1994 angezeigter neuer gewerberechtlicher Geschäftsführer den vorgeschriebenen Befähigungsnachweis nach § 18 Abs 1 GewO 1994 spätestens im Anzeigezeitpunkt gleichermaßen erbringen wie die alternative Feststellung seiner individuellen Befähigung gemäß § 19 GewO 1994 spätestens in die... mehr lesen...
Rechtssatz: Wie sich aus § 340 Abs 1 letzter Satz GewO 1994 ergibt, entspricht ein für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes bestellter gewerberechtlicher Geschäftsführer den persönlichen Voraussetzungen iSd § 39 Abs 2 GewO 1994 (u.a.) dann, wenn er entweder den vorgeschriebenen Befähigungsnachweis nach § 18 Abs 1 GewO 1994 erbringt oder eine allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung gemäß § 19 GewO 1994 bereits rechtswirksam erfolgt ist. Nach dem Ausscheiden... mehr lesen...
Rechtssatz: Die rechtswirksame Feststellung der individuellen Befähigung eines (intern) bestellten und der Behörde angezeigten neuen gewerberechtlichen Geschäftsführers ist nicht Teil, sondern Voraussetzung der rechtswirksamen Anzeige gemäß § 39 Abs 4 GewO 1994 über die Bestellung eines (neuen) Geschäftsführers für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes. mehr lesen...
Rechtssatz: Der Unrechtsgehalt einer Verwaltungsübertretung nach § 367 Z 1 GewO 1994 ist nicht allzu hoch, wenn bei dem (nach Feststellung seiner individuellen Befähigung) rechtswirksam zum gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellten einzigen persönlich haftenden Gesellschafter einer kleinen KEG schon zuvor eine ausreichende Betätigung im Betrieb angenommen werden kann. mehr lesen...