1 1. Der W GmbH (mitbeteiligte Partei) wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 28. November 2001 über ihren Antrag gemäß den §§ 175 und 177 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) in der damals geltenden Fassung die Bewilligung zur Ausübung des Baumeistergewerbes, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten, erteilt. Das Gewerbe wurde mit diesem Wortlaut im Gewerberegister eingetragen. 2 Durch die Novelle zur Gewerbeordnung 1994 BGBl. I Nr. 85/2012 (im Folgenden: GewO... mehr lesen...
1. Mit Gewerbeanmeldung vom 21. März 2012 für das Gewerbe "Berufsfotograf gemäß § 94 Z. 20 GewO 1994" an einem näher bezeichneten Standort legte die Beschwerdeführerin zum Beweis ihrer Befähigung unter anderem ein Gutachten eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für (u.a.) den Bereich Fotografie, sowie eine Arbeitsbestätigung einer näher genannten Gesellschaft vor. 2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde im Instanzenzug festgestellt, dass d... mehr lesen...
Die beschwerdeführende Partei ist eine juristische Person und hat mit Antrag vom 1. Februar 2003 das Gewerbe "Vermittlung von Gewinnspielen" bei der Gewerbebehörde angemeldet. Als gewerberechtlicher Geschäftsführer wurde Herr D.W. bekannt gegeben. Mit Schreiben vom 8. April 2003 hat die beschwerdeführende Partei die beabsichtigte Tätigkeit wie folgt beschrieben: "Wir möchten Ihnen mitteilen, dass wir ein Dienstleistungsunternehmen sind. Wir suchen für unsere Kunden jeden Monat 'zig' G... mehr lesen...
Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems (BH) vom 12. Oktober 2004 gemäß § 340 Abs. 3 GewO 1994 festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausübung des angemeldeten Gastgewerbes in der Betriebsart eines Nachtclubs in einem näher bezeichneten Standort durch die Beschwerdeführerin nicht vorliegen. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerd... mehr lesen...
Index: 50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1994 §26;GewO 1994 §340 Abs3;
Rechtssatz: Liegt zum Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung ein Gewerbeausschlussgrund nicht aber ein Bescheid, mit dem hievon Nachsicht erteilt wird, vor, so hat die Behörde schon aus diesem Grund mit einer Untersagung gemäß § 340 Abs. 3 GewO 1994 vorzugehen. Ob gleichzeitig oder im Verlaufe eines Anmeldungsverfahrens ein Ansuchen um Nachsicht gemäß § ... mehr lesen...