Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §26;Rechtssatz
Liegt zum Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung ein Gewerbeausschlussgrund nicht aber ein Bescheid, mit dem hievon Nachsicht erteilt wird, vor, so hat die Behörde schon aus diesem Grund mit einer Untersagung gemäß § 340 Abs. 3 GewO 1994 vorzugehen. Ob gleichzeitig oder im Verlaufe eines Anmeldungsverfahrens ein Ansuchen um Nachsicht gemäß § 26 GewO 1994 gestellt wurde, ist nicht entscheidend (Hinweis Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO 19942 (2003), 1114, Rz 26 zu § 340 GewO 1994).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005040076.X02Im RIS seit
16.06.2005Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008