Unter Punkt 1.) im bekämpften Strafbescheid wurde dem Berufungswerber in seiner Funktion als Gewerbeinhaber Folgendes zur Last gelegt: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 1.4.2005, GZ: 4.0-134/05, wurde Ihnen die gewerbebehördliche Bewilligung zur Ausübung des Tischlergewerbes (Handwerk), im Standort W, K, eingeschränkt auf den Bürobetrieb, erteilt. Sie haben - wie dies aus der Eintragung im Internet auf der Seite www.firmenabc.at vom 28.3.2008 bzw. vom 22.6.2009 ersi... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Berufungswerber hatte bei der Anmeldung des Tischlergewerbes nach § 340 Abs 1 GewO die Standortangabe mit dem unzulässigen Vermerk "eingeschränkt auf den Bürobetrieb" versehen. Obwohl damit die Gewerbeanmeldung entgegen der Vorschrift des § 339 Abs 2 Satz 1 GewO keinen für die Ausübung des Tischlergewerbes in Aussicht genommenen Standort enthielt, hatte die Gewerbebehörde den Berufungswerber mit der angegebenen Standorteinschränkung in das Gewerberegister eingetragen und ni... mehr lesen...
Beachte Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt; VwGH vom 25.02.2002, Zl.: 2002/04/0009-3 Rechtssatz: Unstrittig ist, dass die vom Berufungswerber mit verwaltungsstrafrechtlicher Haftung vertretene Gesellschaft zur Tatzeit nur über die Gewerbeberechtigungen (Handwerke) "Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger" sowie "Schädlingsbekämpfer - eingeschränkt auf Nagetiere, Taubenabwehr und Schadinsekten in Gebäuden" verfügte. Der Berufungswerber bekämpft, was die Annahme ... mehr lesen...
Rechtssatz: Dem Beschuldigten wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 8. Juli 1996, als Inhaber der Fahrschule C D, W, gemäß § 114 Abs.5 KFG 1967 die Bewilligung zur Abhaltung eines Fahrschulkurses in R in den Seminarräumen des Messehauptgebäudes B-straße und zwar in der Zeit von 15.7.1996 bis 15.10.1996, erteilt. Dies mit der Maßgabe, daß Fahrschüler zu diesem Fahrschulkurs nur bis längstens 4 Wochen nach Beginn aufgenommen werden dürfen. Zu diesem Zweck verschaffte sich der Beschuld... mehr lesen...