IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dusatko als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch die B Rechtsanwalt GmbH, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 08. Mai 2018, ***, betreffend Bestrafung nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), zu Recht: 1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschw... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 13.05.2019 Norm: GewO 1994 §32 Abs1 Z9GewO 1994 §94 Z7GewO 1994 §150 Abs2GewO 1994 §366 Abs1
Rechtssatz: Der Generalunternehmer muss nicht über die facheinschlägige Gewerbeberechtigung verfügen, wohl aber das ausführende bzw das vom Generalunternehmer beauftragte Subunternehmen. Gibt das Subunternehmen den Auftrag an ein weiteres Subunternehmen weiter, so muss dieses über die... mehr lesen...