Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
13.05.2019Norm
GewO 1994 §32 Abs1 Z9Rechtssatz
Der Generalunternehmer muss nicht über die facheinschlägige Gewerbeberechtigung verfügen, wohl aber das ausführende bzw das vom Generalunternehmer beauftragte Subunternehmen. Gibt das Subunternehmen den Auftrag an ein weiteres Subunternehmen weiter, so muss dieses über die facheinschlägige Gewerbeberechtigung verfügen.
Schlagworte
Gewerberecht; Verwaltungsstrafe; Gewerbeberechtigung; Subunternehmer;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.1369.001.2018Zuletzt aktualisiert am
02.07.2019