RS Lvwg 2019/5/13 LVwG-S-1369/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.05.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

13.05.2019

Norm

GewO 1994 §32 Abs1 Z9
GewO 1994 §94 Z7
GewO 1994 §150 Abs2
GewO 1994 §366 Abs1

Rechtssatz

Der Generalunternehmer muss nicht über die facheinschlägige Gewerbeberechtigung verfügen, wohl aber das ausführende bzw das vom Generalunternehmer beauftragte Subunternehmen. Gibt das Subunternehmen den Auftrag an ein weiteres Subunternehmen weiter, so muss dieses über die facheinschlägige Gewerbeberechtigung verfügen.

Schlagworte

Gewerberecht; Verwaltungsstrafe; Gewerbeberechtigung; Subunternehmer;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.1369.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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