TE Lvwg Erkenntnis 2019/5/13 LVwG-S-1369/001-2018

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Veröffentlicht am 13.05.2019
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Entscheidungsdatum

13.05.2019

Norm

GewO 1994 §32 Abs1 Z9
GewO 1994 §94 Z7
GewO 1994 §150 Abs2
GewO 1994 §366 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dusatko als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch die B Rechtsanwalt GmbH, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 08. Mai 2018, ***, betreffend Bestrafung nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.   Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 100,-- Euro zu leisten.

3.   Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 50 und 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 650,-- Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.

Entscheidungsgründe:

1.   Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Aufgrund einer anonymen Anzeige wurde von Beamten der Polizeiinspektion *** am 07.09.2017 um 14.30 Uhr eine Überprüfung im ***, ***, durchgeführt, bei der festgestellt wurde, dass näher angeführte Arbeiter der C KG im Inneren der Halle einen Kunststoffboden verlegt haben.

Dem Beschwerdeführer wurde der Sachverhalt mit Schreiben vom 23.10.2017 vorgehalten. In seiner Rechtfertigung vom 17.11.2017 führte dieser aus, dass es zwar richtig sei, dass die C KG Bodenlegerarbeiten in der Tennishalle *** durchgeführt habe. Diese seien jedoch im Auftrag der Firma E, die mit der Belagssanierung beauftragt gewesen sei, durchgeführt worden. Für die durchgeführten Arbeiten sei keine Gewerbeberechtigung für Bodenleger erforderlich gewesen, da die Firma E über eine solche verfüge.

Auf Anfrage der Bezirkshauptmannschaft Baden hat die Stadtgemeinde *** mit Schreiben vom 30.11.2017 mitgeteilt, dass sie für die Erneuerung des Tennishallenbelages in der Tennishalle 2 Herrn D am 18.04.2017 beauftragt habe. Dieser habe auch Rechnung gelegt. Als Subunternehmer habe er die E Bauges.m.b.H. genannt. Die Arbeiten (Abbruch und Entsorgung sowie Lieferung und Verlegung des Teppichhallenbelages) seien im Zeitraum vom 10.07.2017 bis 10.09.2017 durchgeführt worden.

Daraufhin hat die Bezirkshauptmannschaft Baden das angefochtene Straferkenntnis erlassen.

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 08. Mai 2018, ***, wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit:      07.09.2017, 14:30 Uhr

Ort:        ***, *** –***

Tatbeschreibung:

Sie haben es nach § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ (unbeschränkt haftender Gesellschafter) der C KG (FN ***) mit Firmensitz in ***, *** zu verantworten, dass diese Gesellschaft durch Verlegen eines Kunststoffbodens in der Tennishalle des *** das reglementierte Gewerbe „Bodenleger“ gemäß § 94 Z.7 Gewerbeordnung (GewO) 1994, ausgeübt hat, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 94 Z.7, § 366 Abs.1 Z.1 Gewerbeordnung (GewO) 1994

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von  falls diese uneinbringlich Gemäß

                           ist, Ersatzfreiheitsstrafe

                           von

€ 500,00  47 Stunden   § 366 Abs.1 Einführungssatz GewO 1994

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2

Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der

Strafe, mindestens jedoch 10 Euro    €         50,00

                                                      Gesamtbetrag €        550,00“

In der Begründung hat die Bezirkshauptmannschaft Baden ausgeführt, dass eine Gewerbeberechtigung von einem Auftraggeber nicht für die ausführende Firma herangezogen werden könne. Bei der Strafzumessung ist die Bezirkshauptmannschaft Baden von keinen Milderungs- bzw. Erschwerungsgründen ausgegangen und hat ein Einkommen von € 2.500 angenommen.

2.   Zum Beschwerdevorbringen:

Dagegen hat der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Einstellung des Verfahrens , in eventu die Erteilung einer Ermahnung aufgrund der geringen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der geringen Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie aufgrund des geringen Verschuldens des Beschwerdeführers, in eventu eine Herabsetzung der Strafe beantragt.

Begründend hat er ausgeführt, dass der Gesamtauftrag der Sanierung der Tennisplätze in der Tennishalle des *** an den Einzelunternehmer D, ***, ***, vergeben worden sei. Dieser habe mit der Belagssanierung das Bauunternehmen E Bauges.m.b.H. (FN ***) beauftragt. Die E Bauges.m.b.H. habe seit 24.10.2014 das reglementierte Gewerbe „Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten, diese eingeschränkt auf Asphaltierungsarbeiten, Erdbauarbeiten und Oberflächenerneuerungen” ausgeübt und über die entsprechende Gewerbeberechtigung verfügt.

In weiterer Folge habe die E Bauges.m.b.H. den ihr erteilten Auftrag hinsichtlich der Bodenlegerarbeiten an die C KG (vertraglich) weitergegeben. Die C KG habe den Bodenbelag in der Tennishalle des *** sach- und fachgerecht verlegt. Richtig sei, dass der Beschwerdeführer unbeschränkt haftender Gesellschafter der C KG sei.

Die von der Behörde angeführte Gewerbeberechtigung sei nicht erforderlich, da die E Bauges.m.b.H. über eine solche verfügt habe. Das Baumeistergewerbe müsse nicht vollumfänglich angemeldet werden. Die Anmeldung könne auch für Teilbereiche erfolgen, wobei - Planung, Berechnung, Leitung ausgenommen – der Befähigungsnachweis auch individuell erbracht werden könne. Es sei daher ausreichend, dass die E Bauges.m.b.H. über eine aufrechte Gewerbeberichtigung für das Baumeistergewerbe eingeschränkt auf u.a. Oberflächenerneuerungen verfügt habe. Die C KG habe die Oberflächenerneuerung durch Verlegung eines Tennisbelages durchgeführt.

Gemäß § 99 GewO sei ein Baumeister weiters berechtigt, auch die Arbeiten anderer Gewerbe im Rahmen seiner Bauführung zu übernehmen, zu planen, zu berechnen und zu leiten. Er sei auch berechtigt, diese Arbeiten im Rahmen seiner Bauführung selbst auszuführen. Durch die Bestimmung des § 32 Abs. 1 Z 1 GewO würden die erlaubten Tätigkeitsbereiche beträchtlich erweitert. Demnach dürften von allen Gewerbetreibenden sämtliche Vorarbeiten und Vollendungsarbeiten auf dem Gebiet anderer Gewerbe vorgenommen werden, die dazu dienen, „die Produkte, die sie erzeugen oder vertreiben, sowie Dienstleistungen, die sie erbringen, absatzfähig zu machen sowie im geringen Umfang Leistungen anderer Gewerbe zu erbringen, die die eigenen Leistungen wirtschaftlich sinnvoll ergänzen”.

Gemäß § 32 Abs. 2 GewO hätten sich die Gewerbetreibenden entsprechend ausgebildeter und erfahrener Fachkräfte zu bedienen, soweit dies aus Gründen der Sicherheit notwendig sei. Auch dies sei im gegenständlichen Fall geschehen, da die E Bauges.m.b.H. (die über die entsprechende Gewerbeberechtigung verfüge) den Auftrag zur Belagsverlegung an die C KG vergeben habe, wobei darauf hinzuweisen sei, dass die C KG über eine jahrzehntelange Erfahrung im Sportanlagenbau verfüge. Der Verwaltungsgerichtshof habe bereits mehrfach ausgeführt, dass es bei der Ausübung der Nebenrechte nach § 32 Abs. 1 GewO in der Verantwortung des Gewerbetreibenden liege, durch die Heranziehung entsprechend ausgebildeter und erfahrener Fachkräfte die in dieser Bestimmung angeführte Sicherheit zu gewährleisten. Es handle sich bei dieser Bestimmung - wie dies schon aus ihrem Wortlaut hervorgehe („Bei der Ausübung der Rechte”) - um keine Vorschrift über die Gewerbeberechtigung und somit die Befugnis, sondern um eine Vorschrift über die Ausübung des Gewerbes. Auch die Strafbestimmung des § 367 Z 33 GewO zeige, dass der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang davon ausgehe, dass der Gewerbeinhaber in der Regel als Fachkräfte Arbeitnehmer beschäftige, die die erforderliche Eignung besitzen und schon begrifflich nicht eine eigene Gewerbeberechtigung und Befugnis aufweisen bzw. benötigen.

Im gegenständlichen Fall habe für die E Bauges.m.b.H. eine entsprechende Gewerbeberechtigung für die Durchführung der Bodensanierung und Bodenverlegerarbeiten vorgelegen. Die E Bauges.m.b.H. habe sich für die Ausführung der Bodenverlegearbeiten der C KG bedient. Die C KG bzw. deren Mitarbeiter seien jedenfalls als entsprechend ausgebildete und erfahrene Fachkräfte zu beurteilen. Eine selbstständige Gewerbeberechtigung sei hinsichtlich der C KG gesetzlich nicht geboten.

Sollte - wider Erwarten - die E Bauges.m.b.H. nicht über eine entsprechende Gewerbeberechtigung verfügt haben, sei dies dem Beschwerdeführer jedoch nicht anzulasten, da die E Bauges.m.b.H. ihm gegenüber das Bestehen der entsprechenden Gewerbeberechtigung bejaht habe. Eine weitergehende Nachforschungspflicht bestehe für den Beschwerdeführer nicht.

Für die gewerbliche Tätigkeit des Verlegens eines Tennisbelages in einer Tennishalle sei keinesfalls die Gewerbeberechtigung für das reglementierte Gewerbe „Bodenleger“ notwendig. Auch die diesbezügliche rechtliche Beurteilung der belangten Behörde sei unrichtig. Die belangte Behörde habe es unterlassen, Feststellungen hinsichtlich des verlegten Bodenbelages zu treffen. Ein Sandplatz habe naturgemäß eine andere Oberfläche als ein Hartplatz. Dementsprechend seien auch andere Arbeitsschritte notwendig, die auch zu unterschiedlichen (gewerberechtlichen) Tätigkeiten führen würden. Das Aufschütten eines Sandbelages könne dementsprechend keinesfalls unter die reglementierten Arbeiten eines Bodenlegers fallen. In rechtlicher Hinsicht falle das Aufbringen eines Tennisbelages in das Anwendungsfeld eines freien Gewerbes. Eine Gewerbeberechtigung sei dafür nicht erforderlich. Das reglementierte Gewerbe „Bodenleger” im Sinne des § 94 Z 7 GewO sei hier nicht anzuwenden, da die Sanierung einer Sportstätte betroffen sei und die Verlegung von Sportbelegen gesondert zu beurteilen sei.

Bei der Belagserrichtung eines Tennisplatzes seien keine Tätigkeiten durchzuführen, die den Tätigkeitsbereichen des Handwerkes der Bodenleger unterzuordnen seien.

Hinsichtlich der erfolgten Strafzumessung sei auszuführen, dass das Verschulden des Beschwerdeführers gering sei, da er einerseits auf Auftrag der mit der entsprechenden Gewerbeberechtigung ausgestatteten E Bauges.m.b.H. tätig geworden sei und er andererseits auch in rechtlicher Hinsicht nicht zwingend davon ausgehen müsse, dass die Verlegung eines Tennisplatzbelags einem reglementierten Gewerbe untergeordnet sei. Eine Schädigung oder Beeinträchtigung anderer Rechtsgüter sei nicht erfolgt. Gemäß § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG kann die Behörde anstatt die Einstellung zu verfügen, dem Beschuldigten im Fall der Z 4 („die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind”) unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheine, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Im vorliegenden Fall sei ein Vorgehen nach dieser Gesetzesstelle indiziert. Auch aus generalpräventiver Sicht sei eine Ermahnung ausreichend.

3.   Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das NÖ LVwG hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Baden und ins online verfügbare Firmenbuch und Gewerberegister Einsicht genommen.

4.   Feststellungen:

Der Beschwerdeführer war seit 24.01.2002 selbständig vertretungsbefugter unbeschränkt haftender Gesellschafter der C GmbH, eingetragen im Firmenbuch des Landesgerichtes *** unter FN ***.

Die Stadtgemeinde *** hat für die Erneuerung des Tennisbelages in der Tennishalle 2 im ***, *** Herrn D, ***, ***, beauftragt. Dieser hat als Subunternehmer die E Bauges.m.b.H., ***, ***, eingetragen im Firmenbuch des Landessgerichtes *** unter FN ***, genannt. Die E Bauges.m.b.H. war vom 24.10.2014 bis zum 28.09.2018 Inhaberin der Gewerbeberechtigung „Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten, diese eingeschränkt auf Asphaltierungsarbeiten, Erdbauarbeiten und Oberflächenerneuerungen“. Diese hat die Arbeiten vertraglich an die C KG weitergegeben. Die C KG ist seit 10.02.2014 Inhaberin des Handelsgewerbes mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe und seit 20.02.1992 Inhaberin des Deichgräbergewerbes. Am 07.09.2017 um 14:30 Uhr haben Arbeitnehmer der C KG im *** in der Tennishalle einen Kunststoffboden verlegt.

 

5.   Beweiswürdigung:

Die Daten betreffend Gewerbeberechtigungen und Firmenbuch ergeben sich aus dem für das NÖ LVwG online verfügbaren Firmenbuch bzw. Gewerberegister. Die Daten bezüglich der Auftragsvergabe und Weitergabe an das Subunternehmen E Bauges.m.b.H. ergeben sich einerseits aus dem Schreiben der Stadtgemeinde *** und wurden auch vom Beschwerdeführer so dargestellt. Dass die E Bauges.m.b.H. die Arbeiten an die C KG weitergegeben hat wurde einerseits vom Beschwerdeführer behauptet und stimmt auch mit den Angaben der Arbeiter im Bericht der Polizeiinspektion *** überein. Dass die C KG den Bodenbelag zum Tatzeitpunkt in der Tennishalle des *** verlegt hat, wurde vom Beschwerdeführer eingestanden.

Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, dass die Bezirkshauptmannschaft Baden keine Feststellungen hinsichtlich des verlegten Bodenbelages getroffen hat. Dies ist nicht zutreffend. In der Tatbeschreibung des angefochtenen Straferkenntnisses ist ausdrücklich von „Verlegen eines Kunststoffbodens in der Tennishalle“ die Rede. Aus dem Schreiben der Stadtgemeinde *** vom 30.11.2017 („Abbruch und Entsorgung sowie Lieferung und Verlegung des Teppichhallenbelages“) ergibt sich auch, dass kein (Natur)sandbelag aufgeschüttet wurde.

6.   Erwägungen:

Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, in der Sache selbst zu entscheiden.

Gemäß § 366 Abs. 1 GewO begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3.600 € zu bestrafen ist, begeht, wer ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben.

Gemäß § 94 Z 7 GewO ist das Bodenlegergewerbe ein reglementiertes Gewerbe.

§ 150 Abs. 2 GewO bestimmt folgendes:

(2) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Bodenleger (§ 94 Z 7) bedarf es unbeschadet der Rechte anderer Gewerbetreibender für das Verlegen von Belägen an Böden, Wand und Decke sowie für die Herstellung des hiefür nötigen Untergrundes; hievon ausgenommen ist das Verlegen von Kunststein-, Naturstein-, Steingut- und keramischen Belägen sowie von Tapeten und Wandbespannungen. Bodenleger sind unbeschadet der Rechte der Tischler auch berechtigt, Parkettböden zu verlegen.

Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, dass die Bezirkshauptmannschaft Baden keine Feststellungen hinsichtlich des verlegten Bodenbelages getroffen hat. Dies ist nicht zutreffend. In der Tatbeschreibung des angefochtenen Straferkenntnisses ist ausdrücklich von „Verlegen eines Kunststoffbodens in der Tennishalle“ die Rede.

Dass ein Kunststein-, Naturstein-, Steingut- oder keramischen Belag verlegt wurde, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und ist auch als Bodenbelag einer Tennishalle nach der allgemeinen Lebenserfahrung schwer vorstellbar. Dass allenfalls nur Teile des bestehenden Bodenbelages saniert und ausgetauscht wurden, ändert nichts daran, dass derartige Tätigkeiten in den Bereich der Tätigkeiten des Bodenlegergewerbes fallen.

Der Beschwerdeführer führt an, dass das Unternehmen, das ihn beauftragt hat, nämlich die E Bauges.m.b.H. über die Gewerbeberechtigung „Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten, diese eingeschränkt auf Asphaltierungsarbeiten, Erdbauarbeiten und Oberflächenerneuerungen“ verfügt habe und daher über die Befugnis zur Durchführung der Verlegung des Bodenbelages in der Tennishalle berechtigt gewesen sei. Es sei ausreichend, wenn das quasi „übergeordnete“ Unternehmen über die Gewerbeberechtigung verfüge, eine entsprechende Gewerbeberechtigung des tatsächlich ausführenden Unternehmens sei nicht erforderlich.

Gemäß § 32 Abs. 1 Z 9 GewO stehen Gewerbetreibenden auch folgende Rechte zu:

„9. Gesamtaufträge zu übernehmen, sofern ein wichtiger Teil des Auftrages ihrem Gewerbe zukommt, jedoch unter der Voraussetzung, dass sie die Arbeiten, für deren Ausführung sie keine Gewerbeberechtigung besitzen, durch befugte Gewerbetreibende ausführen lassen;“

 

Daraus erschließt sich für das NÖ LVwG, dass der Generalunternehmer nicht über die facheinschlägige Gewerbeberechtigung verfügen muss, sehr wohl aber das ausführende Unternehmen bzw. das von Generalunternehmer beauftragte Subunternehmen und nicht umgekehrt. Gibt das Subunternehmen den Auftrag an ein weiteres Subunternehmen weiter, so muss dieses über die facheinschlägige Gewerbeberechtigung verfügen. Die C KG hätte also über die Gewerbeberechtigung für das Bodenlegergewerbe verfügen müssen, um Bodenbeläge in der Tennishalle des *** verlegen zu dürfen.

7.   Zur Strafhöhe:

Gemäß § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige

Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Dem von der Bezirkshauptmannschaft Baden angenommenen Einkommensverhältnissen ist der Beschwerdeführer nicht entgegen getreten. Gegen den Beschwerdeführer liegen mehrere rechtskräftige Verwaltungsstrafen nach dem KFG, der StVO und dem FSG vor.

Der Unrechtsgehalt einer Tat wird durch das Ausmaß der Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie danach bestimmt, inwieweit die Tat sonstige nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Im vorliegenden Fall soll vermieden werden, dass Personen, die die Sportanlage in Anspruch nehmen, durch unsachgemäße Verlegung (Stolperfallen, Unebenheiten, zu rutschiger oder zu harter Belag) sich verletzen können. Eine Sportanlage wird naturgemäß von mehreren Personen in Anspruch genommen, als z.B. der Bodenbelag in einem Privathaushalt. Insoferne liegt hier ein beträchtliches Gefährdungspotential vor.

Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG (Einstellung bzw. Ermahnung) ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Weder ist die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat oder das Verschulden des Beschwerdeführers als gering zu erkennen (vgl. allgemein etwa VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0167; vgl. zum Begriff des „geringen Verschuldens“ insb. auch etwa VwSlg. 15.128 A/1999).

Eine Herabsetzung der Strafe kam nicht in Betracht, da nicht nur auf die beschwerdeführende Partei selbst spezialpräventiv eingewirkt werden soll, sondern durch Strafen auch andere Normadressaten von der Begehung gleich gelagerter strafbarer Handlungen abgehalten werden sollen („Generalprävention“; zur Zulässigkeit der Berücksichtigung spezial- und generalpräventiver Überlegungen bei der Strafzumessung vgl. zB schon VwGH vom 15. Mai 1990, 89/02/0093; zur Generalprävention überdies VwGH vom 10. April 2013, 2013/08/0041).

8.   Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 44 VwGVG konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben, zumal die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Die Tathandlung an sich wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten; bestritten wurde lediglich die rechtliche Wertung.

9.   Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Schlagworte

Gewerberecht; Verwaltungsstrafe; Gewerbeberechtigung; Subunternehmer;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.1369.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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