Rechtssatz: Unter den "einschlägigen Rechtsvorschriften" im Sinne des vorzitierten § 29 GewO sind die jeweils in Betracht kommenden einschlägigen Rechtsvorschriften zu verstehen. Darunter sind im Hinblick auf die Feststellung des Umfangs einer Gewerbeberechtigung u.a. auch Vorschriften über die Befähigung zum Antritt des betreffenden Gewerbes zu verstehen. Aus der Stukkateur- und Trockenausbauer-Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 718/1993, ergibt sich nunmehr, daß der fachlich-praktische Te... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 9. Dezember 1991, 3- -91, wurde über den Beschuldigten K W wegen Übertretung nach §366 Abs1 Z1 und §94 Z70 Gewerbeordnung 1973, BGBl Nr 50/1974, (GewO 1973) gemäß §366 Abs1 GewO 1973 eine Geldstrafe von S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 7 Tage) verhängt. In diesem Strafbescheid wird ihm angelastet, er habe "am 3.9.1991 in xx, im K Stadion die von ihm entworfenen und hergestellten Sportplatzwerbeschilder aus Folie angebracht bzw du... mehr lesen...