Entscheidungen zu § 26 GewO 1994

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

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Entscheidungen 31-33 von 33

RS Lvwg 2018/12/20 LVwG-AV-1251/001-2018

Rechtssatznummer 6 Entscheidungsdatum 20.12.2018 Norm: GewO 1994 §13 Abs3GewO 1994 §26GewO 1994 §85 Z2GewO 1994 §91 Abs2
Rechtssatz: Ein „Ausschluss von der Gewerbeausübung“ gemäß § 13 iVm § 26 GewO 1994 ist schon von seiner Wortbedeutung her nur denkbar, wenn jemand nicht bereits Gewerbetreibender ist, also nicht bereits über eine Gewerbeberechtigung verfügt. Schlagworte Gewerbliche... mehr lesen...

Rechtssatz | Lvwg | 20.12.2018

RS Lvwg 2018/12/20 LVwG-AV-1251/001-2018

Rechtssatznummer 7 Entscheidungsdatum 20.12.2018 Norm: GewO 1994 §13 Abs3GewO 1994 §26GewO 1994 §85 Z2GewO 1994 §91 Abs2
Rechtssatz: Ein Ausschluss von der Gewerbeausübung kommt nicht in Betracht, wenn jemand über eine Gewerbeberechtigung verfügt, nachträglich ein bestimmter Gewerbeausschlussgrund entsteht und daher die Entziehung der Gewerbeberechtigung droht. Wird in einem solchen Fall um Nachsicht vom Ausschlu... mehr lesen...

Rechtssatz | Lvwg | 20.12.2018

RS Lvwg 2018/12/20 LVwG-AV-1251/001-2018

Rechtssatznummer 8 Entscheidungsdatum 20.12.2018 Norm: GewO 1994 §13 Abs3GewO 1994 §26GewO 1994 §85 Z2GewO 1994 §91 Abs2
Rechtssatz: Bei bestehender Gewerbeberechtigung ist für die Erteilung einer Nachsicht gemäß § 26 GewO 1994 von dem gemäß § 13 GewO 1994 bestehenden Gewerbeausschluss kein Raum. Die Bestimmungen des § 26 GewO 1994 sind im Entziehungsverfahren gemäß § 87 GewO 1994 nicht anzuwenden (vgl Grabler/St... mehr lesen...

Rechtssatz | Lvwg | 20.12.2018

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