Rechtssatznummer
6Entscheidungsdatum
20.12.2018Norm
GewO 1994 §13 Abs3Rechtssatz
Ein „Ausschluss von der Gewerbeausübung“ gemäß § 13 iVm § 26 GewO 1994 ist schon von seiner Wortbedeutung her nur denkbar, wenn jemand nicht bereits Gewerbetreibender ist, also nicht bereits über eine Gewerbeberechtigung verfügt.
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Gewerbeberechtigung; Entziehung; handelsrechtlicher Geschäftsführer; Nachsicht; Schuldenregulierungsverfahren;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1251.001.2018Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019