Begründung: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 9.6.1989 wurde dem Ansuchen des Nachsichtswerbers vom 5.5.1989 um Nachsicht vom Ausschluß von der Ausübung des Gewerbes "Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen" im Grunde des § 26 Abs 4 GewO 1973 keine Folge gegeben. In der Bescheidbegründung wird im wesentlichen ausgeführt, daß gegen den Nachsichtswerber ua ein Gewerbeausschließungsgrund gemäß § 13 Abs 3 GewO 1973 vorliege, weil das Handelsgericht Wien mit Beschluß 5 S 80/85 - 1 über sein Ve... mehr lesen...
Rechtssatz: Wenn ein Nachsichtswerber der beantragten Nachsicht vom Ausschluß von der Gewerbeausübung gemäß § 26 Abs 2 GewO 1994 im Grunde des § 13 Abs 3 nicht bedarf (hier: weil er lediglich eine Bestellung zum gewerberechtlichen Geschäftsführer anstrebt), dann ist auch die Bestimmung des § 26 Abs 4 leg cit (nach der die Nachsicht gemäß Abs 1, 2 oder 3 nicht zu erteilen ist, wenn andere Ausschlußgründe gemäß § 13 vorliegen als jene, für die die Nachsicht erteilt werden soll) nicht anzuwen... mehr lesen...