Wenn ein Nachsichtswerber der beantragten Nachsicht vom Ausschluß von der Gewerbeausübung gemäß § 26 Abs 2 GewO 1994 im Grunde des § 13 Abs 3 nicht bedarf (hier: weil er lediglich eine Bestellung zum gewerberechtlichen Geschäftsführer anstrebt), dann ist auch die Bestimmung des § 26 Abs 4 leg cit (nach der die Nachsicht gemäß Abs 1, 2 oder 3 nicht zu erteilen ist, wenn andere Ausschlußgründe gemäß § 13 vorliegen als jene, für die die Nachsicht erteilt werden soll) nicht anzuwenden.