TE UVS Wien 1997/03/17 04/G/33/458/95

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Veröffentlicht am 17.03.1997
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch den Präsidenten Dr Moser als Vorsitzenden, das Mitglied Dr Maukner als Berichter und die Vizepräsidentin DDr Schönberger als Beisitzerin über die Berufung des Herrn Alois E gegen den Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 63, vom 9.6.1989, MA 63 - E 155/89, mit welchem dem Ansuchen des Herrn Alois E um Nachsicht vom Ausschluß von der Ausübung des Gewerbes "Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen" im Grunde des § 26 Abs 4 GewO 1973 keine Folge gegeben wurde, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung am 17.3.1997 wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, daß die anzuwendende gesetzliche Bestimmung "§ 26 Abs 2 GewO 1994" lautet.

Text

Begründung:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 9.6.1989 wurde dem Ansuchen des Nachsichtswerbers vom 5.5.1989 um Nachsicht vom Ausschluß von der Ausübung des Gewerbes "Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen" im Grunde des § 26 Abs 4 GewO 1973 keine Folge gegeben. In der Bescheidbegründung wird im wesentlichen ausgeführt, daß gegen den Nachsichtswerber ua ein Gewerbeausschließungsgrund gemäß § 13 Abs 3 GewO 1973 vorliege, weil das Handelsgericht Wien mit Beschluß 5 S 80/85 - 1 über sein Vermögen Konkurs eröffnet habe. Er habe daher um Nachsicht vom Ausschluß von der Ausübung des im Spruch genannten Gewerbes angesucht. Nach § 26 Abs 1 GewO 1973 habe die Behörde in so einem Fall die Nachsicht vom Ausschluß von der Gewerbeausübung zu erteilen, wenn auf Grund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage des Nachsichtswerbers erwartet werden könne, daß er den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungspflichten nachkommen werde. Allerdings sei gemäß § 26 Abs 4 dieses Gesetzes die Nachsicht gemäß Abs 1 nicht zu erteilen, wenn andere Ausschließungsgründe gemäß § 13 vorlägen, als jene, für die die Nachsicht erteilt werden solle. Im vorliegenden Fall hätten die durchgeführten Ermittlungen ergeben, daß der Nachsichtswerber mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 30. Jänner 1987, Zl 12 f E Vr 4407/86 Hv 9483/96, wegen Vergehens der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 und 2 StGB und des Vergehens nach § 114 ASVG schuldig erkannt worden sei. Diese Verurteilung bilde jeweils einen Gewerbeausschließungsgrund nach § 13 Abs 1 Z 3 und nach § 13 Abs 1 Z 2 GewO 1973. Es sei demnach gemäß der im Spruch zitierten Gesetzesstelle nicht möglich gewesen, die Nachsicht vom Ausschluß von der Ausübung des Gewerbes der Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen zu erteilen, möge auch der über den Nachsichtswerber eröffnete Konkurs mit dem Beschluß vom 20. März 1986 nach Abschluß eines Zwangsausgleiches aufgehoben worden sein.

Gegen diesen Bescheid hat der Nachsichtswerber Berufung eingebracht. In dieser wird im wesentlichen ausgeführt, daß der gegenständliche Konkurs am 3. Juni 1986, sohin vor mehr als vier Jahren erfolgt sei. Aus dem von der Behörde beigeschafften Strafakt ergebe sich, daß wesentliche Mitursache seines Konkurses der Konkurs einiger Gläubiger gewesen sei, die ihm namhafte Beträge geschuldet hätten; dennoch sei mit seiner Arbeitskraft und der Zustimmung des Masseverwalters das Unternehmen weitergeführt worden und hätte der Ausgleich erfüllt werden können. Er lege unter einem die Bestätigung des Masseverwalters vom 30.6.1989 und die Bestätigung des Steuerberaters vom 3.7.1989 zur Kenntnisnahme vor. Im gegenständlichen Fall wäre die Nachsicht gemäß § 26 Abs 1 GewO 1973 zu erteilen gewesen.

Am 17.3.1997 wurde vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien in der Sache eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Nachsichtswerber teilgenommen hat und in der er zu Protokoll gab, daß er nach wie vor die Bestellung zum gewerberechtlichen Geschäftsführer (einer Gesellschaft mbH) anstrebe.

2. Rechtlich ergibt sich folgendes:

Gemäß § 1 Abs 3 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 (GütbefG) gilt, soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen die Gewerbeordnung 1994 mit der Maßgabe, daß das Güterbeförderungsgewerbe als bewilligungspflichtiges gebundenes Gewerbe gilt.

Gemäß § 26 Abs 2 GewO 1994 hat die Behörde im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs 3 die Nachsicht von diesem Ausschluß zu erteilen, wenn auf Grund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage des Rechtsträgers erwartet werden kann, daß er den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird.

Gemäß § 13 Abs 3 leg cit sind Rechtsträger, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet wurde oder gegen die der Antrag auf Konkurseröffnung gestellt, der Antrag aber mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde, von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende ausgeschlossen.

Art IV Abs 2 bis 7 GewRNov 1992 enthält für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der GewRNov 1992 (1.7.1993: gemäß Art IV Abs 1 GewRNov 1992) anhängige Verfahren nach § 26 GewO 1973 keine Übergangsbestimmung. Auf solche Verfahren ist daher das zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides geltende Recht anzuwenden. Dies ist ab dem 19.3.1994 zufolge Art 49a Abs 3 B-VG iVm der Kdm BGBl 1994/194 die GewO 1994. Durch die Neufassung der Vorgängerbestimmung des § 13 Abs 3 GewO 1994 mit der GewRNov 1992 sind nur mehr Gewerbetreibende - also Gewerbeinhaber oder Pächter - von der Gewerbeausübung ausgeschlossen. Es dürfen daher nunmehr auch Personen zum gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellt werden, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet wurde oder gegen die der Antrag auf Konkurseröffnung gestellt wurde, der Antrag aber mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wurde. Das beim Amt der Wiener Landesregierung mit Niederschrift vom 5. Mai 1989 aufgenommene Ansuchen des Nachsichtswerbers hat folgenden Wortlaut:

"Ich ersuche um Nachsicht vom Ausschluß von der Ausübung des Gewerbes "Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen."

Gegen mich liegt deshalb ein Gewerbeausschließungsgrund vor, weil über mein Vermögen vom Handelsgericht Wien zur Zahl 5 S 80/85 Konkurs eröffnet wurde. Der Konkurs wurde mit Beschluß vom 20. März 1986 nach Abschluß eines Zwangsausgleiches aufgehoben. Der Zwangsausgleich ist erfüllt. Derzeit sind keine Pfändungen gegen mich anhängig. Die nunmehrigen wirtschaftlichen Verhältnisse sind geordnet. Meine Konzession wurde mir nicht entzogen, ich strebe jedoch die Bestellung zum gewerberechtlichen Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung an."

Aus dem oben wiedergegebenen Inhalt des Nachsichtsansuchens ergibt sich, daß der Nachsichtswerber die Bestellung zum gewerberechtlichen Geschäftsführer (einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung) anstrebt, wofür es aber - wie oben dargelegt - einer Nachsicht vom Ausschluß von der Gewerbeausübung gemäß § 26 Abs 2 GewO 1994 nicht bedarf.

Da der Nachsichtswerber der beantragten Nachsicht vom Ausschluß von der Gewerbeausübung gemäß § 26 Abs 2 leg cit im Grunde des § 13 Abs 3 nicht (mehr) bedarf, war auch die Bestimmung des § 26 Abs 4 leg cit (nach der die Nachsicht gemäß Abs 1, 2 oder 3 nicht zu erteilen ist, wenn andere Ausschlußgründe gemäß § 13 vorliegen als jene, für die die Nachsicht erteilt werden soll) nicht anzuwenden. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, daß durch die Neufassung der Vorgängerbestimmung des § 13 Abs 1 GewO 1994 mit der GewRNov 1992 nur mehr eine strafgerichtliche Verurteilung, die mit der Verhängung einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagsätzen verbunden ist, einen Ausschließungsgrund bildet, weshalb nach dieser neuen Rechtslage auch das oberwähnte Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, mit dem über den Nachsichtswerber eine Freiheitsstrafe von zweieinhalb Monaten verhängt wurde (deren Vollzug gemäß § 43 Abs 1 StGB auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde), keinen Ausschließungsgrund (mehr) bildet.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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