I. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 10. Juli 1998 wurde der Beschwerdeführer als Inhaber der "Firma L" an einem näher bezeichneten Standort schuldig erkannt, jedenfalls in der Zeit vom 1. Juli 1996 bis 30. September 1996 das bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe "Überlassung von Arbeitskräften" ausgeübt zu haben, ohne im Besitz der dazu erforderlichen Gewerbeberechtigung gemäß § 127 Z. 28 GewO 1994 ge... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)50/01 Gewerbeordnung
Norm: ABGB §26;GewO 1994 §257 Abs1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
98/04/0168
98/04/0169
Rechtssatz: Wie sich aus § 26 ABGB ergibt, besitzt eine juristische Person eine selbstständige, von der Rechtspersönlichkeit der sie bildenden natürlichen Personen verschiedene Rechtspe... mehr lesen...