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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §26;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/04/0168 98/04/0169Rechtssatz
Wie sich aus § 26 ABGB ergibt, besitzt eine juristische Person eine selbstständige, von der Rechtspersönlichkeit der sie bildenden natürlichen Personen verschiedene Rechtspersönlichkeit. Sie stellt daher auch im Verhältnis zu ihren Mitgliedern eine "dritte" Person dar (vgl zB Koziol/Welser, Grundriss des bürgerlichen Rechts, Bd I, S 60). In der Überlassung von Arbeitskräften durch den Beschwerdeführer an eine GmbH liegt auch dann eine Überlassung an Dritte im Sinne des § 257 Abs 1 GewO 1994, wenn der Beschwerdeführer Alleingesellschafter dieser GmbH ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998040167.X01Im RIS seit
11.07.2001