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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
ABGB §26;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/04/0168 98/04/0169Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte DDr. Jakusch und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Martschin, über die Beschwerde des LM in R, vertreten durch den zum Verfahrenshelfer bestellten Rechtsanwalt Dr. E in L, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich 1.) vom 10. Juli 1998, Zl. VwSen-221450/15/Kl/Ka, betreffend Übertretung der GewO 1994, 2.) vom 13. Juli 1998, Zl. VwSen-221449/16/Kl/Ka, betreffend Übertretung der GewO 1994 und 3.) vom 31. August 1998, Zl. VwSen-221567/8/Kl/Rd, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand,
Spruch
I. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 10. Juli 1998, Zl. VwSen-221450/15/Kl/Ka, wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von
S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluss gefasst:
Die Behandlung der Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 13. Juli 1998, Zl. VwSen-221449/16/Kl/Ka, und vom 31. August 1998, Zl. VwSen-221567/8/Kl/Rd, richtet, abgelehnt.
Begründung
I.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 10. Juli 1998 wurde der Beschwerdeführer als Inhaber der "Firma L" an einem näher bezeichneten Standort schuldig erkannt, jedenfalls in der Zeit vom 1. Juli 1996 bis 30. September 1996 das bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe "Überlassung von Arbeitskräften" ausgeübt zu haben, ohne im Besitz der dazu erforderlichen Gewerbeberechtigung gemäß § 127 Z. 28 GewO 1994 gewesen zu sein. Mit 30. September 1996 sei von ihm unter dieser Firma eine Rechnung an die "M Bau- und Handels Ges.m.b.H" für den Leistungszeitraum III. Quartal 1996 für die zur Verfügungstellung von drei Monteuren über eine näher bezeichnete Anzahl von Stunden auf einer näher bezeichneten Baustelle mit einem Gesamtbetrag von S 166.674,-- ausgestellt worden. Die Tätigkeit (Überlassung von Arbeitskräften) sei somit gemäß § 1 Abs. 1 GewO 1994 gewerbsmäßig ausgeübt worden, da sie selbstständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben worden sei, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, weshalb dafür eine Gewerbeberechtigung nötig gewesen wäre. Es sei damit im angeführten Zeitraum ein Gewerbe ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung ausgeübt worden. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 127 Z. 28 GewO 1994 begangen, weshalb über ihn gemäß § 366 Abs. 1 Einleitungssatz GewO 1994 eine Geldstrafe von S 15.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 100 Stunden) verhängt wurde. Nach Darstellung des Verfahrensganges führte der Unabhängige Verwaltungssenat aus, die in Rede stehenden Arbeitnehmer seien vorübergehend von der L, deren Inhaber der Beschwerdeführer sei, für Tätigkeiten für die M-Bau-Handels Ges.m.b.H aufgenommen und der letztgenannten Gesellschaft im Tatzeitraum für Hilfstätigkeiten zur Verfügung gestellt worden, wofür an diese Gesellschaft mit 30. September 1996 Rechnung gelegt worden sei. Damit sei eindeutig das Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften ausgeübt worden. Die Gewerbsmäßigkeit sei gegeben, da diese Tätigkeit auf Rechnung und Gefahr des Beschwerdeführers als Inhaber der L, also selbstständig auf längere Zeit und somit gemäß § 1 Abs. 4 GewO 1994 regelmäßig und überdies in der Absicht betrieben worden sei, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen. Der Beschwerdeführer habe selbst in der mündlichen Berufungsverhandlung angegeben, er habe durch das Zurverfügungstellen von Arbeitskräften Vorsteuerabzugsposten für die L und daher einen wirtschaftlichen Vorteil erzielen können. Eine Gewerbeberechtigung besitze der Beschwerdeführer nicht.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer durch diesen Bescheid in dem Recht auf Nichtbestrafung gemäß § 366 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 127 Z. 28 GewO 1994 verletzt. In Ausführung des so bezeichneten Beschwerdepunktes bringt er vor, die belangte Behörde habe ihm gegenüber, der anwaltlich nicht vertreten gewesen sei, in der mündlichen Berufungsverhandlung jegliche Manuduktion missen lassen. Hätte die belangte Behörde ihn über die Möglichkeit aufgeklärt, noch weitere Beweisanträge zu stellen, so hätte er den Antrag auf Beischaffung des Finanzaktes gestellt, worin die Finanzbehörde dieselbe Meinung vertreten habe wie er, nämlich dass zwischen der die Arbeitskräfte überlassenden Firma und der empfangenden Firma - aufgrund des Alleingesellschafterverhältnisses - Identität im Sinne des § 2 UStG bestehe. Unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit trägt er vor, der Tatbestand der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung wäre nur bei Überlassung von Arbeitnehmern an Dritte erfüllt. Mit diesem Tatbestandsmerkmal habe sich die belangte Behörde nicht ausreichend auseinander gesetzt. So habe die belangte Behörde festgestellt, dass der Beschwerdeführer Inhaber sowohl der L als auch der M Bau- und Handels Ges.m.b.H. als alleiniger Gesellschafter sei. Doch habe es die belangte Behörde unterlassen, daraus den allein richtigen Schluss zu ziehen, dass wegen dieser Identität der Inhaberschaft eine Überlassung an Dritte nicht stattgefunden habe. Es hätte daher auch im Spruch des Bescheides darauf hingewiesen werden müssen, dass der Empfänger der überlassenen Arbeitskräfte "quasi ident" mit dem Vermittler sei.
Gemäß § 366 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die nach dem Einleitungssatz dieser Gesetzesstelle mit einer Geldstrafe bis zu S 50.000,-- zu bestrafen ist, wer ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben.
Gemäß § 257 Abs. 1 GewO 1994 unterliegt der Bewilligungspflicht die Zurverfügungstellung von Arbeitskräften zur Arbeitsleistung an Dritte (Überlassung von Arbeitskräften).
Der Beschwerdeführer bestreitet mit seinem Vorbringen nicht, den ihm zur Last gelegten Sachverhalt gesetzt zu haben, meint aber, er habe durch dieses ihm zur Last gelegte Verhalten nicht das Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften ausgeübt, weil er selbst Alleingesellschafter der die in Rede stehenden Arbeitskräfte empfangenden Gesellschaft.m.b.H sei und diese daher nicht als Dritte im Sinne des § 257 Abs. 1 GewO 1994 anzusehen sei.
Mit diesem Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer das Wesen einer juristischen Person, wie sie auch eine Gesellschaft m.b.H. darstellt. Wie sich aus § 26 ABGB ergibt, besitzt eine juristische Person eine selbstständige, von der Rechtspersönlichkeit der sie bildenden natürlichen Personen verschiedene Rechtspersönlichkeit. Sie stellt daher auch im Verhältnis zu ihren Mitgliedern eine "dritte" Person dar (vgl. z. B. Koziol/Welser, Grundriss des bürgerlichen Rechts, Bd I, S 60). . Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher in der Rechtsansicht der belangten Behörde, in der Überlassung von Arbeitskräften durch den Beschwerdeführer an eine Gesellschaft m.b.H liege auch dann eine Überlassung an Dritte im Sinne des § 257 Abs. 1 GewO 1994, wenn der Beschwerdeführer Alleingesellschafter dieser Gesellschaft m.b.H. ist, eine Rechtswidrigkeit nicht zu erblicken.
Von dieser Rechtslage ausgehend, kann es dahingestellt bleiben, ob in dem vom Beschwerdeführer gerügten Verhalten der belangten Behörde eine Verletzung der ihr nach § 13a AVG obliegenden Manuduktionspflicht gelegen ist, weil es danach ohne rechtliche Bedeutung ist, ob, wie der Beschwerdeführer behauptet, in dem ihn betreffenden Finanzakt von der Finanzbehörde die Meinung vertreten wird, es bestehe zwischen ihm und der die Arbeitskräfte empfangenden Gesellschaft m.b.H. Identität im Sinne des § 2 UStG.
Die gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 10. Juli 1998 gerichtete Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
II.
Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 13. Juli 1998 wurde über den Beschwerdeführer wegen einer im Wesentlichen gleichartigen Verwaltungsübertretung, wie sie ihm in dem unter Punkt I dieses Erkenntnisses behandelten angefochtenen Bescheid zur Last gelegt wurde, eine Geldstrafe in der Höhe von S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 67 Stunden) verhängt.
Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, hängt die Entscheidung über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nicht von einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 33a VwGG ab, sodass im Hinblick auf die Höhe der verhängten Geldstrafe die Behandlung der Beschwerde nach der zitierten Gesetzesstelle abzulehnen war.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 31. August 1998 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 10. Juni 1998 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der ihm mit Aufforderung vom 11. Februar 1998 gesetzten Frist zur Rechtfertigung als unzulässig zurückgewiesen. Zur Begründung führte der Unabhängige Verwaltungssenat im Wesentlichen aus, die Aufforderung zur Rechtfertigung sei dem Beschwerdeführer nach einem ersten Zustellversuch vom 17. Februar 1998 und dem zweiten Zustellversuch vom 18. Februar 1998 am letzteren Tag durch Hinterlegung zugestellt worden. Da der Beschwerdeführer aber an diesem Tag in Untersuchungshaft verbracht worden sei, sei die Hinterlegung unzulässig gewesen, sodass die in dieser Aufforderung zur Rechtfertigung gesetzte Frist gar nicht zu laufen begonnen habe, weshalb auch keine Fristversäumnis vorliege. In der Folge sei der Beschwerdeführer wegen der ihm in dieser Aufforderung zur Rechtfertigung zur Last gelegten Tat zu einer Geldstrafe von S 7.000,-- verurteilt worden.
Auch die Entscheidung über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde ist nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die Rechtsansicht der belangten Behörde der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht (vgl. die in Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Seite 672, zitierte hg. Rechtsprechung).
Es war daher auch die Behandlung dieser Beschwerde gemäß § 33a VwGG abzulehnen. Der in dieser Bestimmung gebrauchte Begriff "Verwaltungsstrafsache" schließt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, ein. Mit Rücksicht auf die Höhe der über den Beschwerdeführer in diesem Strafverfahren verhängten Geldstrafe sind daher die Voraussetzungen des § 33a VwGG gegeben (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 25. Februar 1992, Zl. 92/04/0020). Daran hat die Novelle BGBl. I Nr. 98/1997 nichts geändert.
Wien, am 30. Juni 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998040167.X00Im RIS seit
11.07.2001