Nach dem Vorbringen in der Beschwerde im Zusammenhang mit dem Inhalt des angefochtenen Bescheides wies der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Bescheid vom 12. Oktober 1995 im Instanzenzug den Antrag des Beschwerdeführers auf Nachsicht von den Voraussetzungen für die Zulassung zur Befähigungsprüfung für die Waffengewerbe gemäß § 28 Abs. 6 GewO 1994 ab. In der Begründung: dieses Bescheides führte der Bundesminister nach Wiedergabe des Inhaltes der §§ 22 Abs. 8 und... mehr lesen...
Nach dem Vorbringen in der Beschwerde im Zusammenhang mit dem Inhalt des angefochtenen Bescheides wies der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Bescheid vom 12. Oktober 1995 im Instanzenzug den Antrag des Beschwerdeführers auf Nachsicht von den Voraussetzungen für die Zulassung zur Befähigungsprüfung für die Waffengewerbe gemäß § 28 Abs. 6 GewO 1994 ab. In der Begründung: dieses Bescheides führte der Bundesminister nach Wiedergabe des Inhaltes der §§ 22 Abs. 8 und... mehr lesen...
Index: 50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1994 §22 Abs1 Z3;GewO 1994 §22 Abs8;GewO 1994 §28 Abs6; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1994/12/20 94/04/0230 1 Stammrechtssatz Die im § 28 Abs 6 GewO 1994 vorgesehene Nachsicht von den Voraussetzungen für die Zulassung zur Meisterprüfung ist zwar nicht von der vollständigen Erfüllung der Voraussetzungen des § 18 Abs 3 GewO 1994 abhängig, weil ansonst der Regelungsber... mehr lesen...
Index: 50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1994 §22 Abs1 Z3;GewO 1994 §22 Abs8;GewO 1994 §28 Abs6; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1994/12/20 94/04/0230 1 Stammrechtssatz Die im § 28 Abs 6 GewO 1994 vorgesehene Nachsicht von den Voraussetzungen für die Zulassung zur Meisterprüfung ist zwar nicht von der vollständigen Erfüllung der Voraussetzungen des § 18 Abs 3 GewO 1994 abhängig, weil ansonst der Regelungsber... mehr lesen...
Aus dem Vorbringen in der Beschwerde im Zusammenhang mit dem Inhalt des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 10. Oktober 1994 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, ihm die Nachsicht von den Voraussetzungen für die Zulassung zur Befähigungsprüfung für das Gastgewerbe zu erteilen, abgewiesen. Zur Begründung: führte der Bundesminister aus, die Erstbehörde ha... mehr lesen...
Aus dem Vorbringen in der Beschwerde im Zusammenhang mit dem Inhalt des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 10. Oktober 1994 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, ihm die Nachsicht von den Voraussetzungen für die Zulassung zur Befähigungsprüfung für das Gastgewerbe zu erteilen, abgewiesen. Zur Begründung: führte der Bundesminister aus, die Erstbehörde ha... mehr lesen...
Index: 50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1994 §124 Z9;GewO 1994 §18 Abs3;GewO 1994 §22 Abs1 Z3;GewO 1994 §22 Abs8;GewO 1994 §28 Abs6;
Rechtssatz: Die im § 28 Abs 6 GewO 1994 vorgesehene Nachsicht von den Voraussetzungen für die Zulassung zur Meisterprüfung ist zwar nicht von der vollständigen Erfüllung der Voraussetzungen des § 18 Abs 3 GewO 1994 abhängig, weil ansonst der Regelungsbereich dieser Bestimmung inhaltsl... mehr lesen...
Index: 50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1994 §124 Z9;GewO 1994 §18 Abs3;GewO 1994 §22 Abs1 Z3;GewO 1994 §22 Abs8;GewO 1994 §28 Abs6;
Rechtssatz: Die im § 28 Abs 6 GewO 1994 vorgesehene Nachsicht von den Voraussetzungen für die Zulassung zur Meisterprüfung ist zwar nicht von der vollständigen Erfüllung der Voraussetzungen des § 18 Abs 3 GewO 1994 abhängig, weil ansonst der Regelungsbereich dieser Bestimmung inhaltsl... mehr lesen...