Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §22 Abs1 Z3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/12/20 94/04/0230 1Stammrechtssatz
Die im § 28 Abs 6 GewO 1994 vorgesehene Nachsicht von den Voraussetzungen für die Zulassung zur Meisterprüfung ist zwar nicht von der vollständigen Erfüllung der Voraussetzungen des § 18 Abs 3 GewO 1994 abhängig, weil ansonst der Regelungsbereich dieser Bestimmung inhaltsleer würde. Dennoch ist bei Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen dieser - auf den Regelfall bezogenen - Bestimmung, um eine verfassungskonforme Gleichbehandlung von Zulassungswerbern und Nachsichtswerbern zu garantieren, inhaltlich dergestalt auf die Zulassungsvoraussetzungen abzustellen, daß anhand dieser die Frage zu prüfen ist, ob nach dem Bildungsgang und der bisherigen Tätigkeit des Nachsichtswerbers eine erfolgreiche Ablegung der Prüfung erwartet werden kann (Hinweis E 5.11.1991, 91/04/0153).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996040161.X01Im RIS seit
20.11.2000