Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer im Instanzenzug schuldig erkannt, er habe - unter näherer Angabe von Tatort und Tatzeit - in einem landwirtschaftlichen Anwesen beim Neubau eines Stallgebäudes eine Holzverschalung angebracht und somit das bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe "Zimmermeister" ausgeübt. Er habe dadurch "§ 366 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 5 Abs. 2 Z. 2 und § 341 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 i.d.g.F." verletzt. Über de... mehr lesen...
Index: 50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1994 §205 Abs1;GewO 1994 §366 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Zur Beurteilung, ob die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tätigkeit (er habe in einem landwirtschaftlichen Anwesen beim Neubau eines Stallgebäudes eine Holzverschalung angebracht und somit das bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe "Zimmermeister" ausgeübt) im Sinne der von der belangten Behörde getroffenen Annahme dem ... mehr lesen...