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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §205 Abs1;Rechtssatz
Zur Beurteilung, ob die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tätigkeit (er habe in einem landwirtschaftlichen Anwesen beim Neubau eines Stallgebäudes eine Holzverschalung angebracht und somit das bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe "Zimmermeister" ausgeübt) im Sinne der von der belangten Behörde getroffenen Annahme dem Zimmermannsgewerbe zu unterstellen ist, hätte es konkreter Feststellungen über die tatsächlich geleisteten Arbeiten des Beschwerdeführers bedurft (Hinweis E 30. Jänner 1996, 95/04/0178). Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer lediglich außer Streit gestellt hat, dass er nach entsprechender Unterweisung durch seinen Nachbarn beim Stallgebäude einzelne Holzbretter montiert habe, insofern also den Standpunkt vertreten hat, nicht spezifische Zimmermannsarbeiten geleistet, sondern lediglich Hilfstätigkeiten besorgt zu haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998040182.X03Im RIS seit
29.10.2001