Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 26.01.1993, Zl 3-*****-91, wurden über den Berufungswerber L L wegen Übertretung gemäß §9 VStG, §366 Abs1 Z2 iVm §189 Abs1 Z2 GewO 1973, gemäß §366 Abs1 Z2 GewO 1973 eine Geldstrafe von S 3.000,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 72 Stunden verhängt. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz wurde gemäß §64 Abs2 des Verwaltungsstrafgesetzes der Betrag von S 300,-- vorgeschrie... mehr lesen...
Beachte Ebenso Senat-WM-93-003 und Senat-WB-93-002 Rechtssatz: Aus §190 Gewerbeordnung 1973 ergibt sich, daß in bestimmten Fällen die Verabreichung von Speisen, der Ausschank von Getränken und der Verkauf von warmen oder angerichteten kalten Speisen durch andere Gewerbetreibende als Gastgewerbetreibende in einem bestimmten Umfang ohne Vorliegen einer Konzession für das Gastgewerbe (§189 Abs1 GewO) zulässig ist. Darüberhinaus ist das Buschenschankwesen, das auch in einem bestimmten Um... mehr lesen...