Grabenbagger ist kein typisches land- und forstwirtschaftliches Betriebsmittel. Die Herstellung einer Künette mit dem Grabenbagger für eine Kabelverlegung ist keinesfalls eine Tätigkeit, die für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb betriebstypisch ist.
Da die Grableistungen in den Maschinenringnachrichten angeboten und von einem Mitglied des Maschinenringes auf eigene Rechnung erbracht wurden sowie eine Ertragsabsicht feststeht, gilt die Gewerbeordnung.
§2 Abs4 Z3 GewO 1973 trifft nicht zu, da Grabenbagger üblicherweise nicht zur Ausübung der Land- und Forstwirtschaft (§2 Abs3 GewO) eingesetzt werden. Künettengrabungsarbeiten mittels Bagger können nicht als ein von der Gewerbeordnung ausgenommenes Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft qualifziert werden.