Begründung: Das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 6./7. Bezirk, vom 9.5.1997, Zl MBA 6/7 - S 15450/96, hat folgenden
Spruch: "Sie haben am 7.12.1996 in Wien, G-gasse, selbstgefertigte Waren und zwar ca 30 Stück Teddybären ("Original T Teddy") zum Verkauf bereitgehalten (Preise zwischen S 1.800,-- und S 2.300,-) und somit das Gewerbe: "Erzeugung von Spielwaren" ausgeübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigtung erlangt zu haben. Verwaltung... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin zur Last gelegt, sie habe seit Mai 1994 bis 21.12.1994, in Wien, S-gasse, zahlreiche Textilien wie Kleider, Jacken, mehrteilige Kostüme und Filzpantoffel hergestellt und einem größeren Kreis von Personen zum Verkauf angeboten und somit das Gewerbe: Damenkleidermacher (§ 94 Z 43 GewO 1994) ausgeübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben. Sie habe dadurch § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994, BGBl Nr 194... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Herstellung von Bekleidungsgegenständen ist eine künstlerische Tätigkeit und unterliegt daher nicht der Gewerbeordnung, wenn die Art und Weise ihrer Gestaltung eigenschöpferischen Gestaltungsprinzipien entspricht, die eine künstlerische Ausbildung und Begabung der Berufungswerberin voraussetzen (Textilkünstlerin; vgl VwGH 15.9.1993, 91/13/0112). mehr lesen...
Begründung: Das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 6./7. Bezirk, vom 2.2.1996, Zl MBA 6/7 - S/6/11558/95, hat folgenden
Spruch: "Sie haben es als Betriebsinhaber zu verantworten, daß Sie eine aufgrund der Verwendung einer Tischbohrmaschine, einer Metallkreissäge, zweier Schweißgeräte sowie von vier Schleifmaschinen und diversen Anstrichmitteln auf Benzin- bzw Isobutanolbasis und der damit verbundenen erhöhten Brandbelastung und der möglichen ... mehr lesen...
Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis hat folgenden
Spruch: "Sie haben als Inhaber des Betriebes zumindest am 17.8.1993 im Standort Wien, G-gasse durch Betreiben des Handwerkes "Tischler" (zum Zeitpunkt der Kontrolle waren Sie damit beschäftigt ein Holzkasterl mit Laden und Türen anzufertigen und in der Werkstatt befanden sich mehrere fertiggestellte Kasterln) ein anmeldungspflichtiges Gewerbe ausgeübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben. Sie haben dadurch f... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Herstellung von Holzkasterln mit Laden und Türen nach vorgegebenen Entwürfen und Plänen stellt keinesfalls die "Ausübung der schönen Künste" dar, sondern ist als Betreiben des Handwerkes "Tischlerei" anzusehen. mehr lesen...