IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde des A, wohnhaft in ***, ***, vertreten durch B, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten vom 24. November 2020, ***, betreffend Feststellung der individuellen Befähigung für die Ausübung des reglementierten Gewerbes „Friseur und Perückenmacher (Stylist) (Handwerk), eingeschränkt auf Herrenfriseur zu Recht: 1... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 18.12.2020 Norm: GewO 1994 §5GewO 1994 §18 Abs1GewO 1994 §18 Abs4GewO 1994 §94 Z22
Rechtssatz: Die Feststellung der individuellen Befähigung kann für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes nur dann bejahend getroffen werden, wenn die vom Antragsteller absolvierte Ausbildung mindestens in gleicher Weise wie die in den den Befähigungsnachweis festlegenden Vorschriften gefo... mehr lesen...