Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
18.12.2020Norm
GewO 1994 §5Rechtssatz
Die Feststellung der individuellen Befähigung kann für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes nur dann bejahend getroffen werden, wenn die vom Antragsteller absolvierte Ausbildung mindestens in gleicher Weise wie die in den den Befähigungsnachweis festlegenden Vorschriften geforderte Ausbildung das Ausbildungsziel verwirklichen (vgl VwGH 2004/04/0047). Die individuelle Befähigung liegt bei Gewerben, bei denen als Befähigungsnachweis eine Befähigungsprüfung vorgeschrieben ist, nur im Falle der Beherrschung des gesamten Prüfungsstoffes, umfassend die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse auf allen in den betreffenden Befähigungsnachweis angeführten Sachgebieten vor (vgl Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO, 2013, § 19, Rz 6).
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Friseure und Perückenmacher; Befähigungsnachweis; individuelle Befähigung; fachliche Qualifikation; Gleichwertigkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1433.001.2020Zuletzt aktualisiert am
15.02.2021