TE Lvwg Erkenntnis 2020/12/18 LVwG-AV-1433/001-2020

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Veröffentlicht am 18.12.2020
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Entscheidungsdatum

18.12.2020

Norm

GewO 1994 §5
GewO 1994 §18 Abs1
GewO 1994 §18 Abs4
GewO 1994 §94 Z22

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde des A, wohnhaft in ***, ***, vertreten durch B, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten vom 24. November 2020, ***, betreffend Feststellung der individuellen Befähigung für die Ausübung des reglementierten Gewerbes „Friseur und Perückenmacher (Stylist) (Handwerk), eingeschränkt auf Herrenfriseur zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-
gesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Am 25. Oktober 2020 hat A, wohnhaft in ***, *** den Antrag auf Feststellung der individuellen Befähigung für die Ausübung des Gewerbes „Friseur und Perückenmacher (Stylist) (Handwerk), eingeschränkt auf Herrenfriseur“ gestellt.

Diesem Antrag waren folgende Unterlagen angeschlossen:

?    Kopie des Reisepasses

?    Kopie der e-Card

?    Meldebestätigung

?    Lebenslauf

?    ÖIF-Zeugnis zur Integrationsprüfung Sprachniveau A2

?    Zwischenzeugnis/Arbeitszeugnis C, ***, *** vom 25.8.2020

?    diverse Fotos

?    Teilnahmebestätigung am „***“

?    Gesundheitserlaubnis des Gesundheitsministeriums der Republik Irak über die gesundheitlichen Voraussetzungen zum Zweck der Berufsausübung in einem Friseursalon vom 12.11.2013

?    Bestätigung des Gesundheitsministeriums der Republik Irak über die Gesundheitsuntersuchung für Mitarbeiter öffentlicher Geschäfte vom 12.11.2013

?    Bestätigung des Gesundheitsministeriums des Irak über die Lernfortbildung für Mitarbeiter und Besitzer öffentliche Geschäfte vom 21.11.2012

?    Bescheid des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort vom 12. Oktober 2020, 2020-0.619.084, betreffend Zulassung zur Lehrabschlussprüfung gemäß § 27a Abs. 3 Berufsausbildungsgesetz (BAG): Friseur (Stylist)

Mit dem gegenständlichen angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten vom 24. November 2020, ***, wurde gemäß § 19 Gewerbeordnung 1994 festgestellt, dass beim Antragsteller eine individuelle Befähigung für die Ausübung des reglementierten Gewerbes „Friseur und Perückenmacher (Stylist) (Handwerk), eingeschränkt auf Herrenfriseur“ nicht vorliegt.

In der Begründung wurde dazu ausgeführt, dass mit Bescheid des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort vom 12. Oktober 2020, ***, eine Gleichhaltung seiner bisher absolvierten Ausbildung mit der österreichischen Lehrabschlussprüfung nicht ausgesprochen worden sei. In der Begründung dieses Bescheides sei unter anderem ausgeführt, dass aufgrund der Unterschiede in der vom Antragsteller im Irak absolvierten Berufsausbildung im Vergleich zur österreichischen Lehrausbildung (kürzere Ausbildungsdauer, fehlender Nachweis über die erworbenen Ausbildungsinhalte, fehlende bzw. unzureichende Kompetenzen zu den österreichischen Berufsprofilpunkten) keine Gleichwertigkeit im Lehrberuf Friseur gemäß § 27 Abs. 2 BAG vorliege. Aufgrund der bescheinigten fachbezogenen Qualifikation und der Berufserfahrung sei jedoch anzunehmen, dass der Antragsteller nach Vorbereitung und erfolgreicher Absolvierung der vorgeschriebenen Prüfungsteile über die zur Berufsausübung notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß § 21 Abs. 1 BAG verfüge. Das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort sei somit erst rund zwei Wochen vor dem gegenständlichen Antrag zum Ergebnis gekommen, dass die vorgelegten Befähigungsnachweise nicht ausreichend seien für eine Gleichhaltung seiner Ausbildung mit der österreichischen Lehrabschlussprüfung. Nach der Berufszugangsverordnung für Friseure sei jedoch nicht die Lehrabschlussprüfung, sondern vielmehr die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung als ausreichende Qualifikation für eine selbständige Gewerbeausübung anzusehen. Nach erfolgreich abgeschlossener Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Friseur sei noch eine ununterbrochene mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter erforderlich.

Selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Berechtigungsumfang auf „Herrenfriseur“ eingeschränkt worden sei, würden die übermittelten Unterlagen keine ausreichenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen glaubhaft machen, welche äquivalent zu den in der Berufszugangsverordnung für Friseure und Perückenmacher genannten Zugangsvoraussetzungen angesehen werden könnten, da der Antragsteller lediglich eine Ausbildung in der Dauer von sechs Monaten im *** nachgewiesen habe, wohingegen die Lehrzeit im Lehrberuf Friseur in Österreich 3 Jahre betrage.

Dagegen hat A, vertreten durch B, fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass im Bescheid des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort vom 12. Oktober 2020 ausgeführt werde, dass der Beschwerdeführer keine Kenntnisse im Bereich „Damenbedienen“ habe, jedoch anhand der erbrachten Nachweise davon ausgegangen werde, dass er im Bereich „Herrenfriseur“ Kenntnisse erbracht habe und aufgrund dessen nur die Prüfungsteile im Damenbereich absolvieren müsse, um zu beweisen dass er auch diese Kenntnisse habe. Das bedeute, dass das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer alle anderen Voraussetzungen im Herrenbereich erfülle und er deshalb nur für die Prüfungsteile bezüglich des Damenbereichs zugelassen worden sei. Eine Gleichstellung sei nicht aufgrund mangelnder Nachweise im Herrenbereich abgelehnt worden, sondern vielmehr aufgrund nicht vorhandener Kenntnisse im Damenbereich. Gegenständlich sei jedoch der Antrag auf eine individuelle Befähigung ausdrücklich auf „Herrenfriseur“ eingeschränkt worden, sodass nicht nachvollziehbar sei, warum der gegenständliche Antrag abgelehnt worden sei, während das Bundesministerium diesbezüglich bestätigt habe, dass der Beschwerdeführer die entsprechenden Kenntnisse erbracht habe. Sinngemäß wurde damit die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend beantragt, dass das Vorliegen der individuellen Befähigung festgestellt werden möge. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

Mit Schreiben vom 4. Dezember 2020 hat der Bürgermeister der Stadt St. Pölten die Beschwerde und den Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung übermittelt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten unbedenklichen Verfahrensakt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen:

Von folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen ist auszugehen:

Der nunmehrige Beschwerdeführer A, geb. ***, StA. Irak, hat vom 4.1.2012 bis 4.7.2012 einen Haircut Training Course am *** in ***/Irak absolviert.

Seit 1.9.2017 ist er als angestellter Friseur im Betrieb C, ***, *** tätig.

Zumindest ab November 2013 bis Oktober 2014 hat er selbsttändig den Friseursalon *** in *** im Irak geführt.

Mit Eingabe vom 2. September 2020 hat der nunmehrige Beschwerdeführer beim Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort um Gleichhaltung des von ihm im Irak am *** „***“ in *** im Zeitraum 4.1.2012 bis 4.7.2012 abgeschlossenen Haircut Training Course mit der österreichischen Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Friseur (Stylist) gemäß § 27a Abs. 2 BAG und in eventu um Zulassung zur Lehrabschlussprüfung gemäß § 27a Abs. 3 BAG angesucht.

Mit Bescheid des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort vom 12. Oktober 2020, ***, wurde er zur Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Friseur (Stylist) im Umfang der Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ - eingeschränkt auf die Aufgaben „Damenbedienen“, „Dekorative Kosmetik“ und „Technikkopf“ - gemäß §§ 9 und 10 der Friseur (Stylist)-Ausbildungsordnung zugelassen.

Der Bundesminister kommt zum Ergebnis, dass aufgrund der Unterschiede in der vom Antragsteller im Irak absolvierten Berufsausbildung im Vergleich zur österreichischen Lehrausbildung (kürzere Ausbildungsdauer, fehlender Nachweis über die erworbenen Ausbildungsinhalte, fehlende bzw. unzureichende Kompetenzen zu den österreichischen Berufsprofilpunkten) keine Gleichwertigkeit im Lehrberuf Friseur (Stylist) gemäß § 27 Abs. 2 BAG vorliegt. Allerdings sei aufgrund der bescheinigten fachbezogenen Qualifikation und der Berufserfahrungen anzunehmen, dass der Antragsteller nach Vorbereitung und erfolgreicher Absolvierung der vorgeschriebenen Prüfungsteile über die zur Berufsausübung notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß § 21 Abs. 1 BAG verfügt.

Die von ihm im Irak absolvierte Ausbildung wurde nicht mit Bescheid mit den nach österreichischem Recht geltenden Zugangsvoraussetzungen für das gegenständliche Gewerbe gleichgehalten.

Der Beschwerdeführer hat weder die Meisterprüfung absolviert noch ein Zeugnis über eine ununterbrochene mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter vorgelegt noch die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Friseur und Perückenmacher (Stylist) in Verbindung mit einer nachfolgenden ununterbrochenen, mindestens dreijährigen einschlägigen Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter absolviert. Auch die übrigen Voraussetzungen der Friseure- und Perückenmacher-Verordnung liegen nicht vor.

Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund folgender Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen auf der Einsichtnahme in den vorgelegten unbedenklichen Verwaltungsakt, insbesondere auf dem Zertifikat über den am *** in *** im Zeitraum 4.1.2012 bis 4.7.2012 absolvierten Haircut Training Course sowie auf dem Zwischen/Arbeitszeugnis vom 25.8.2020 über die Beschäftigung als Friseur im Betrieb C in *** seit 1.9.2017. Weiters beruht die Feststellung zur Zulassung zu Lehrabschlussprüfung auf der Einsicht in den Bescheid des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort vom 12. Oktober 2020, ***. Im Übrigen sind diese Feststellungen auch nicht strittig.

Dem Lebenslauf des nunmehrigen Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass er von August 2012 bis Oktober 2014 selbstständig den Friseursalon *** in *** im Irak geführt hat. Dies wird ergänzt durch die Gesundheitserlaubnis des Gesundheitsministeriums der Republik Irak vom 12.11.2013, wonach ihm die Gesundheitserlaubnis zum Zweck der Berufsausübung im Friseursalon *** verliehen wurde, wobei diese Erlaubnis ab dem Ausstellungsdatum (12.11.2013) gültig ist. Weitere Nachweise zur selbstständigen Tätigkeit wurden nicht erbracht. Das Zeugnis über Gesundheitsfortbildung vom 21.11.2012 des Gesundheitsministeriums im Irak bestätigt lediglich, dass er die Lernfortbildung für Mitarbeiter und Besitzer der öffentlichen Geschäfte abgeschlossen hat, nicht jedoch dass er zu diesem Zeitpunkt bereits selbständiger Friseur war. Insofern kann nicht festgestellt werden, dass er tatsächlich bereits ab August 2012 selbstständig den Friseursalon geführt hat, sodass die Feststellung zu treffen war, dass er zumindest ab November 2013 bis Oktober 2014 selbständig den Friseursalon *** in *** im Irak geführt hat.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu rechtlich wie folgt erwogen:

Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 5 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lautet:

(1) Soweit dieses Bundesgesetz hinsichtlich einzelner Gewerbe nicht anderes bestimmt, dürfen Gewerbe bei Erfüllung der allgemeinen und der bei einzelnen Gewerben vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen auf Grund der Anmeldung des betreffenden Gewerbes (§ 339) ausgeübt werden.

(2) Freie Gewerbe sind Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1, die nicht als reglementierte Gewerbe (§ 94) oder Teilgewerbe (§ 31) ausdrücklich angeführt sind. Unbeschadet allfälliger Ausübungsvorschriften ist für freie Gewerbe kein Befähigungsnachweis zu erbringen.

§ 18 GewO 1994 lautet auszugsweise:

(1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat für jedes reglementierte Gewerbe, hinsichtlich der im § 94 Z 14, 32, 33, 41 und 46 genannten Gewerbe und hinsichtlich des im § 94 Z 42 genannten Gewerbes, soweit es sich um die Tätigkeiten des Piercens und Tätowierens handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege - für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander - die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind. Dabei hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu berücksichtigen, dass bei reglementierten Gewerben, bei denen der Qualifikation auf Grund der Richtlinie 92/51/EWG über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG oder der Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome Diplomniveau zukommt, dieses Diplomniveau gewahrt bleibt.

(2) Als Belege im Sinne des Abs. 1 kommen in Betracht

1.   Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung bei den im § 94 als Handwerke bezeichneten reglementierten Gewerben oder über eine sonstige Befähigungsprüfung;

2.   Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung;

3.   Zeugnis über den Abschluss einer Studienrichtung an einer Universität;

4.   Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Fachhochschul-Studienganges;

5.   Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schule;

6.   Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Lehrganges;

7.   Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung;

8.   Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit;

9.   Zeugnis über eine Tätigkeit in leitender Stellung;

10. Zeugnis über eine Tätigkeit als Betriebsleiter;

11. Nachweise über eine Tätigkeit als Selbstständiger.

(3) Unter fachlicher Tätigkeit (Abs. 2 Z 8) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbstständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind. Unter Tätigkeit in leitender Stellung (Abs. 2 Z 9) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die überwiegend mit fachspezifischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens verbunden ist. Unter Tätigkeit als Betriebsleiter (Abs. 2 Z 10) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die in einer der folgenden Funktionen ausgeübt wurde

1.   als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung oder

2.   als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht oder

3.   in leitender Stellung je nach der Eigenart des betreffenden Gewerbes mit kaufmännischen oder mit kaufmännischen und technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens.

(4) Wenn es Gründe der Abwehr von besonderen Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen erfordern, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung festzulegen, dass Zeugnisse im Sinne des Abs. 2 für ein Gewerbe nicht mehr zu berücksichtigen sind, wenn der Inhaber des Zeugnisses seit der Prüfung, dem Abschluss der Ausbildung oder seit der fachlichen Tätigkeit, die durch das betreffende Zeugnis bescheinigt wird, zehn Jahre nicht mehr die den Gegenstand des betreffenden Gewerbes bildenden Tätigkeiten ausgeübt hat.

(5) Bei Schulen, bei denen eine Abschlussprüfung vorgesehen ist, ist der erfolgreiche Besuch (Abschluss) durch das Abschlussprüfungszeugnis (Reifeprüfungszeugnis), bei Schulen, bei denen keine Abschlussprüfung vorgesehen ist, durch das Abschlusszeugnis (Jahreszeugnis) nachzuweisen. Als Abschluss eines Studiums gilt der Abschluss eines Diplom-, Bachelor-, Master- oder Doktoratsstudiums. Als Abschluss eines Fachhochschul-Studienganges gilt der Abschluss eines Fachhochschul-Bachelorstudienganges, eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges.

§ 19 GewO 1994 lautet:

Kann der nach § 18 Abs. 1 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften gemäß § 18 Abs. 4 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. § 373d Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 94 Z. 22 handelt es sich beim Gewerbe „Friseur und Perückenmacher (Stylist) (Handwerk)“ um ein reglementiertes Gewerbe.

Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das Handwerk der Friseure und Perückenmacher (Stylist) (Friseure- und Perückenmacher-Verordnung) lautet:

Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Friseure und Perückenmacher (§ 94 Z 22 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:

      1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder

      2. Zeugnis über eine ununterbrochene, mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

      3. Zeugnisse über

         a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Friseur und Perückenmacher (Stylist) und

         b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

      4. Zeugnisse über

         a) den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und

         b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

      5. Zeugnisse über

         a) eine ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und

         b) eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger.

Der nunmehrige Beschwerdeführer hat am 25. Oktober 2020 den Antrag auf Feststellung der individuellen Befähigung für das Gewerbe „Friseur und Perückenmacher (Stylist) (Handwerk), eingeschränkt auf Herrenfriseur“ gestellt. Beim Gewerbe „Friseur und Perückenmacher (Stylist) (Handwerk)“ handelt es sich um ein reglementiertes Gewerbe gemäß § 94 Z. 22 Gewerbeordnung 1994, sodass dafür gemäß § 5 GewO 1994 ein Befähigungsnachweis zu erbringen ist. Es war daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die für dieses Gewerbe vorgesehenen Zugangsvoraussetzungen im Hinblick auf die hierfür erforderliche fachliche Befähigung erfüllt. Aufgrund des § 18 Abs. 1 GewO 1994 legt das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend für jedes reglementierte Gewerbe mit Verordnung fest, durch welche Belege die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hierfür erforderliche fachliche Befähigung als erfüllt anzusehen sind. Die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Friseure und Perückenmacher (Stylist) (Handwerk) sind in der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das Handwerk der Friseure und Perückenmacher (Stylist) (Friseure- und Perückenmacher-Verordnung) geregelt.

Kann der nach § 18 Abs. 1 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften gemäß § 18 Abs. 4 Gewerbeordnung 1994 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bilden die den Befähigungsnachweis gem. § 18 Abs. 1 GewO 1994 festlegenden Vorschriften den Maßstab dafür, ob die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen durch die vom Antragsteller beigebrachten Beweismittel belegt werden (vgl. VwGH vom 6.4.2005, 2004/04/0047, 18.5.2005, 2004/04/0188; 18.5.2005, 2004/04/0211, 20.5.2015, Ro 2014/04/0032 u.a.). Der VwGH beruft sich im Erkenntnis vom 6.4.2005, 2004/04/0047, auf die vergleichbare frühere Rechtslage und auf sein Erkenntnis vom 9.10.2002, 2002/04/0059, und die dort zitierte Vorjudikatur. Danach kann die Feststellung der individuellen Befähigung für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes nur dann bejahend getroffen werden, wenn die vom Antragsteller absolvierte Ausbildung mindestens in gleicher Weise wie die in den den Befähigungsnachweis festlegenden Vorschriften geforderte Ausbildung das Ausbildungsziel verwirklichen. Die individuelle Befähigung liegt bei Gewerben, bei denen als Befähigungsnachweis eine Befähigungsprüfung vorgeschrieben ist, nur im Falle der Beherrschung des gesamten Prüfungsstoffes, umfassend die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse auf allen in den betreffenden Befähigungsnachweis angeführten Sachgebieten vor (vgl. Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO, 2013, § 19, Rz. 6).

Gemäß der Friseure- und Perückenmacher Verordnung ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des gegenständlichen Gewerbes entweder durch die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder durch eine ununterbrochene mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter oder durch die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Friseur und Perückenmacher (Stylist) in Verbindung mit einer ununterbrochenen mindestens dreijährigen einschlägigen Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter erbracht. Dazu wurde festgestellt, dass der nunmehrige Beschwerdeführer weder die Meisterprüfung noch die Lehrabschlussprüfung abgelegt hat und auch keine einschlägige dreijährige Tätigkeit als Selbstständiger oder Betriebsleiter nachgewiesen hat.

Er hat eine unselbständige Tätigkeit seit 1. September 2017 als Friseur in der Firma C in *** nachgewiesen. Abgesehen davon, dass nicht mit Bescheid des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort die volle Gleichwertigkeit der von ihm im Irak absolvierten Ausbildung mit der österreichischen Lehrabschlussprüfung festgestellt wurde, wäre selbst bei Gleichhaltung seiner Ausbildung mit der österreichischen Lehrabschlussprüfung im eingeschränkten Bereich für Herrenfriseur die fachliche Qualifikation zum Antritt des gegenständlichen Gewerbes selbst in eingeschränkter Form nicht gegeben, hat doch der nunmehrige Beschwerdeführer keine ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter nachgewiesen. Dazu wurde festgestellt, dass er zumindest ab November 2013 bis Oktober 2014 selbstständig den Friseursalon *** in *** im Irak geführt hat. Im Übrigen würde auch eine selbständige Tätigkeit ab August 2012, wie im Lebenslauf angegeben, nichts am Ergebnis ändern, dass jedenfalls keine dreijährige selbständige Tätigkeit gegeben ist.

Damit hat er durch die übermittelten Unterlagen keine ausreichenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen glaubhaft gemacht, welche äquivalent zu den in der Berufszugangsvoraussetzung für Friseure und Perückenmacher genannten Zugangsvoraussetzungen angesehen werden können.

Der Beschwerde war daher keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

Die öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG entfallen, zumal sie von keiner Partei des Verfahrens beantragt wurde, der Sachverhalt selbst geklärt ist und bereits die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Gewerbliches Berufsrecht; Friseure und Perückenmacher; Befähigungsnachweis; individuelle Befähigung; fachliche Qualifikation; Gleichwertigkeit;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1433.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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