IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Marihart über die Beschwerde des Herrn A gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 18.12.2019, Zl. ***, betreffend Feststellung der individuellen Befähigung gemäß § 19 GewO 1994, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht: 1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewies... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 02.03.2020 Norm: GewO 1994 §18 Abs1GewO 1994 §18 Abs2GewO 1994 §18 Abs3GewO 1994 §19VersicherungsvermittlerV 2010 §2VersicherungsvermittlerV 2010 §6 Abs2
Rechtssatz: Die Feststellung der individuellen Befähigung für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes darf nur dann bejahend getroffen werden, wenn die vom Antragsteller absolvierte Ausbildung mindestens in gleicher Weis... mehr lesen...