Entscheidungsdatum
02.03.2020Norm
GewO 1994 §18 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin
HR Mag. Marihart über die Beschwerde des Herrn A gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 18.12.2019, Zl. ***, betreffend Feststellung der individuellen Befähigung gemäß § 19 GewO 1994, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd (im Folgenden Verwaltungsbehörde) vom 18. Dezember 2019, Zl. ***, stellte die Verwaltungsbehörde fest, dass beim Beschwerdeführer die individuelle Befähigung für die Ausübung des reglementierten Gewerbes „Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsmakler und Beratung in Versicherungsangelegenheiten“ gemäß § 19 GewO 1994 nicht vorliegt.
Begründend dazu wurde zusammenfassend ausgeführt, dass die individuelle Befähigung nach § 19 GewO 1994 nicht vorliege, da eine fachlich einschlägige Tätigkeit entgegen der vom Beschwerdeführer vorgelegten Arbeitsbestätigung der B Ges.n.b.R. vom 18. Dezember 2018 erst seit 01. Februar 2019 im Sozialversicherungsdatenauszug dokumentiert sei. Darüber hinaus sei kein Nachweis über die Ausübung sonstiger fachlich einschlägiger Tätigkeiten bekannt.
Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Nachweise über die von ihm absolvierten Aus- und Weiterbildungskurse seien außerdem als Bescheinigung des geforderten Ausmaßes an einschlägigen und relevanten Bildungseinheiten unzureichend. Dies sei erforderlich, um die fachliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu bescheinigen und festzustellen, dass er über die notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen für das Vorliegen der individuellen Befähigung zur Ausübung des reglementierten Gewerbes „Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsmakler und Beratung in Versicherungsangelegenheiten“ verfüge.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und stellte den Antrag, seiner Beschwerde stattzugeben.
In der Beschwerde wurde zusammenfassend vorgebracht, dass die individuelle Befähigung durch die Verwaltungsbehörde und nicht die Wirtschaftskammer vergeben werde. Daher seien die aufgetragenen Stellungnahmen für den Beschwerdeführer nicht essentiell. Die Verwaltungsbehörde habe selbständig zu entscheiden. Der Beschwerdeführer beantrage daher weiterhin die Feststellung der individuellen Befähigung.
Für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:
Der Beschwerdeführer stellte am 18. Dezember 2018 den Antrag auf Feststellung der individuellen Befähigung gemäß § 19 GewO für die Ausübung des reglementierten Gewerbes „Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsmakler und Beratung in Versicherungsangelegenheiten“. Zur Feststellung der Befähigung legte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel vor:
1. Arbeitsbestätigung der B Ges.n.b.R vom 18. Dezember 2018 über eine
5-jährige Tätigkeit;
2. Zertifikat über ein absolviertes Rhetoriktraining in der C AG in ***;
3. Lehrabschlussprüfungszeugnis im Lehrberuf Kraftfahrzeugtechniker vom 10. Dezember 2011;
4. Jahres- und Abschlusszeugnis der Landesberufsschule *** für den Lehrberuf Kraftfahrzeugtechnik, Schuljahr 2010/2011;
5. Dienstzettel der D GmbH über die Beschäftigung als KFZ-Mechaniker vom 03. Februar 2014;
6. Dienstzeugnis der D GmbH über die Beschäftigung als KFZ-Mechaniker vom 11. Oktober 2014;
7. Teilnahmebestätigung der E für die Schulung: Unternehmensvorstellung, Portal/Prämienrechner, Produkte/Vertragsbedingungen, technische Schulung, sonstiges mit der Dauer: 11-14 Uhr, vom 09. Jänner 2019;
8. Bestätigung der F GmbH über die Absolvierung einer Grundschulung, ohne Stundenausmaß, vom 12. März 2019
9. Zertifikat der G über die Absolvierung der Meisterklasse mit dem Inhalt „Gewerbeversicherung, Feuer-Betriebsunterbrechung, Allrisk-Versicherung vs. Spartendeckung, Cyberversicherung (Grundlagen)“, ohne Angabe des Stundenausmaßes, mit dem Kursdatum 26. März 2019, ausgestellt am 19. April 2019
10. Zertifikat der G über Teilnahme an einer Schulung mit dem Inhalt „Allgemeine Grundlagen, KFZ-Versicherung, Sachversicherung, Rechtschutzversicherung, Unfallversicherung“ mit der Dauer von 8,5 Stunden am 30. April 2019 und 23. Mai 2019, ausgestellt am 03. Juni 2019
11. Bestätigung der H AG über die Teilnahme am Webinar „Kapitalmarktreport und *** LifeInvest“ mit der Dauer von einer Stunde am 27. Juni 2019, ausgestellt am 11. Juli 2019
12. Bildschirmausdruck über die Absolvierung von Weiterbildungen in Kooperation mit der H AG und dem I in der Periode von 01. Jänner 2019 bis 01. Jänner 2020 im Ausmaß von insgesamt 15 Stunden
13. Bestätigung des I über die Teilnahme an Schulungen in den Bereichen „Versicherungsvertragsrecht, Versicherungsaufsicht“ am 13. und 14. September 2019, „Bürgerliches Recht, Schadenersatz, Konsumentenschutzrecht“ am 04. Oktober 2019 sowie „Bürgerliches Recht, Schadenersatz, Konsumentenschutzrecht KFZ-Versicherungen“ am 05. Oktober 2019
Die Verwaltungsbehörde holte seitens der zuständigen Landesinnung der Wirtschaftskammer Niederösterreich insgesamt vier Stellungnahmen ein.
Insgesamt wurde für das gegenständliche Gewerbe keine positive Stellungnahme seitens der Landesinnung abgegeben. Sie äußerte sich dahingehend, dass die berufliche Erfahrung und die fachlich einschlägigen Aus- und Weiterbildungen nicht in jenem Ausmaß vorhanden sind, das für die Erteilung der individuellen Befähigung notwendig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Lehrzeit und die Lehrabschlussprüfung für den Beruf Kraftfahrzeugtechniker erfolgreich absolviert. Er war von 03. Februar bis 11. Oktober 2014 als KFZ-Mechaniker bei der Firma D GesmbH beschäftigt. Vom 13. Oktober 2014 bis 31. Jänner 2019 war der Beschwerdeführer dann bei der Firma J GmbH insbesondere als Kundenbetreuer im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung angestellt.
Der Beschwerdeführer ist seit ca. 01. Februar 2019 beim Unternehmen seines Vaters, der B Ges.n.b.R, in Vollzeit angestellt. Sein Aufgabengebiet umfasst die Erstellung von Prämienberechnungen, das Verfassen von Schadensmeldungen, die Betreuung von Kunden und die Erledigung von Botendiensten.
Davor hat er seit ca. 2016 bereits stundenweise in der B Ges.n.b.R. ausgeholfen. Dabei hat er zwei bis drei Tage pro Woche im Ausmaß von zirka drei Wochenstunden unentgeltlich mitgearbeitet und insbesondere Botengänge erledigt. Zudem hat er vereinzelt Schadensmeldungen nach Anleitung erstellt oder auf Anweisung Anmeldungen mit Kunden durchgeführt.
Der Beschwerdeführer hat weiters an diversen Schulungen teilgenommen. Am 09. Jänner 2019 absolvierte er eine Weiterbildung bei der E mit dem Titel „Unternehmensvorstellung, Portal/Prämienrechner, Produkte/Vertragsbedingungen, technische Schulung, sonstiges“, die Grundlagen zu Dürren, Hagel und Rinderversicherung thematisierte und ein Nettostundenausmaß von drei Stunden aufwies. Weiters Absolvierte er am 12. März 2019 die dreistündige Grundschulung betreffend KFZ-Leasing bei der F GmbH.
Bei der G absolvierte er am 26. März 2019 die Meisterklasse, ein achtstündiges Seminar mit dem Inhalt „Gewerbeversicherung, Feuer-Betriebsunterbrechung, Allrisk-Versicherung vs. Spartendeckung, Cyberversicherung (Grundlagen)“ und am 30. April und 23. Mai 2019 zwei Schulungen zum Thema „Allgemeine Grundlagen, KFZ-Versicherung, Sachversicherung, Rechtschutzversicherung, Unfallversicherung“ mit einer insgesamten Dauer von 8,5 Stunden.
Außerdem bildete sich der Beschwerdeführer am 27. Juni 2019 eigenständig durch Absolvierung des Webinars „Kapitalmarktreport und *** LifeInvest“ der H AG mit der Dauer von einer Stunde fort.
Zusätzlich nahm er an den Schulungen des I in den Bereichen „Versicherungsvertragsrecht, Versicherungsaufsicht“ am 13. und
14. September 2019, „Bürgerliches Recht, Schadenersatz, Konsumentenschutzrecht“ am 04. Oktober 2019 sowie „Bürgerliches Recht, Schadenersatz, Konsumentenschutzrecht KFZ-Versicherungen“ am 05. Oktober 2019 teil.
Der Beschwerdeführer übt bei der B Ges.n.b.R keine Führungsposition aus und hat in der Firma keine Führungsfunktion.
Der Beschwerdeführer hat keine erfolgreiche Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Versicherungskaufmann oder einem mindestens zweijährigen verwandten Lehrberuf.
Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich auf Grund des unbedenklichen Verwaltungsaktes der Verwaltungsbehörde zur Zl. ***, der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen, die er der Verwaltungsbehörde seit seinem Ansuchen zur Feststellung der individuellen Befähigung am
18. Dezember 2018 zu dieser Sache vorgelegt hat, und der glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers sowie des Zeugen in der Verhandlung.
Insbesondere wurde Einsicht in folgende im Verwaltungsakt inneliegenden weiteren Unterlagen Einsicht genommen:
? Arbeitsbestätigung der B Ges.n.b.R vom 18. Dezember 2018 über eine 5-jährige Tätigkeit;
? Zertifikat über ein absolviertes Rhetoriktraining in der C AG in ***;
? Lehrabschlussprüfungszeugnis im Lehrberuf Kraftfahrzeugtechniker vom 10. Dezember 2011;
? Jahres- und Abschlusszeugnis der Landesberufsschule *** für den Lehrberuf Kraftfahrzeugtechnik, Schuljahr 2010/2011;
? Dienstzettel der D GmbH über die Beschäftigung als KFZ-Mechaniker vom 03. Februar 2014;
? Dienstzeugnis der D GmbH über die Beschäftigung als KFZ-Mechaniker vom 11. Oktober 2014;
? Teilnahmebestätigung der E für die Schulung: Unternehmensvorstellung, Portal/Prämienrechner, Produkte/Vertragsbedingungen, technische Schulung, sonstiges mit der Dauer: 11-14 Uhr, vom 09. Jänner 2019;
? Bestätigung der F GmbH über die Absolvierung einer Grundschulung, ohne Stundenausmaß, vom 12. März 2019
? Zertifikat der G über die Absolvierung der Meisterklasse mit dem Inhalt „Gewerbeversicherung, Feuer-Betriebsunterbrechung, Allrisk-Versicherung vs. Spartendeckung, Cyberversicherung (Grundlagen)“, ohne Angabe des Stundenausmaßes, mit dem Kursdatum 26. März 2019, ausgestellt am 19. April 2019
? Zertifikat der G über Teilnahme an einer Schulung mit dem Inhalt „Allgemeine Grundlagen, KFZ-Versicherung, Sachversicherung, Rechtschutzversicherung, Unfallversicherung“ mit der Dauer von 8,5 Stunden am 30. April 2019 und 23. Mai 2019, ausgestellt am 03. Juni 2019
? Bestätigung der H AG über die Teilnahme am Webinar „Kapitalmarktreport und *** LifeInvest“ mit der Dauer von einer Stunde am 27. Juni 2019, ausgestellt am 11. Juli 2019
? Bildschirmausdruck über die Absolvierung von Weiterbildungen in Kooperation mit der H AG und dem I in der Periode von 01. Jänner 2019 bis 01. Jänner 2020 im Ausmaß von insgesamt 15 Stunden
? Bestätigung des I über die Teilnahme an Schulungen in den Bereichen „Versicherungsvertragsrecht, Versicherungsaufsicht“ am 13. und 14. September 2019, „Bürgerliches Recht, Schadenersatz, Konsumentenschutzrecht“ am 04. Oktober 2019 sowie „Bürgerliches Recht, Schadenersatz, Konsumentenschutzrecht KFZ-Versicherungen“ am 05. Oktober 2019
? Sozialversicherungsauszug vom 28. Dezember 2018
? Sozialversicherungsauszug vom 27. Juni 2019
Unstrittig waren die Ausbildung des Beschwerdeführers als Kraftfahrzeugtechniker und die vom Beschwerdeführer behauptete Absolvierung der verschiedenen Seminare, die jeweils durch Zeugnisse, Zertifikate und Bestätigungen nachgewiesen wurden.
Allerdings ergibt sich aus den Sozialversicherungsauszügen, dem Dienstzeugnis der Firma D GmbH sowie den Aussagen des Beschwerdeführers und Zeugen in der mündlichen Verhandlung auch, dass Seitens des Beschwerdeführers, entgegen der Arbeitsbestätigung der B Ges.n.b.R vom 18. Dezember 2018, erst seit 01. Februar 2019 eine Vollzeitbeschäftigung vorliegt. Davor wurden vom Beschwerdeführer bei der B Ges.n.b.R. lediglich aushilfsweise einfache Tätigkeiten wie Botengänge ausgeführt.
Das Tätigkeitsprofil in der Firma B Ges.n.b.R. und die daraus resultierenden Verpflichtungen ergeben sich aus der Arbeitsbestätigung und den Aussagen des Beschwerdeführers sowie auch des Zeugen.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß §28 Abs. 2 Z 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.
§ 18 GewO lautet:
„(1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat für jedes reglementierte Gewerbe, hinsichtlich der im § 94 Z 14, 32, 33, 41 und 46 genannten Gewerbe und hinsichtlich des im § 94 Z 42 genannten Gewerbes, soweit es sich um die Tätigkeiten des Piercens und Tätowierens handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege - für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander - die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind. Dabei hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu berücksichtigen, dass bei reglementierten Gewerben, bei denen der Qualifikation auf Grund der Richtlinie 92/51/EWG über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG oder der Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome Diplomniveau zukommt, dieses Diplomniveau gewahrt bleibt.
(2) Als Belege im Sinne des Abs. 1 kommen in Betracht
1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung bei den im § 94 als Handwerke bezeichneten reglementierten Gewerben oder über eine sonstige Befähigungsprüfung;
2. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung;
3. Zeugnis über den Abschluss einer Studienrichtung an einer Universität;
4. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Fachhochschul-Studienganges;
5. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schule;
6. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Lehrganges;
7. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung;
8. Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit;
9. Zeugnis über eine Tätigkeit in leitender Stellung;
10. Zeugnis über eine Tätigkeit als Betriebsleiter;
11. Nachweise über eine Tätigkeit als Selbstständiger.
(3) Unter fachlicher Tätigkeit (Abs. 2 Z 8) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbstständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind. Unter Tätigkeit in leitender Stellung (Abs. 2 Z 9) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die überwiegend mit fachspezifischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens verbunden ist. Unter Tätigkeit als Betriebsleiter (Abs. 2 Z 10) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die in einer der folgenden Funktionen ausgeübt wurde
1. als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung oder
2. als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht oder
3. in leitender Stellung je nach der Eigenart des betreffenden Gewerbes mit kaufmännischen oder mit kaufmännischen und technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens.
(4) Wenn es Gründe der Abwehr von besonderen Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen erfordern, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung festzulegen, dass Zeugnisse im Sinne des Abs. 2 für ein Gewerbe nicht mehr zu berücksichtigen sind, wenn der Inhaber des Zeugnisses seit der Prüfung, dem Abschluss der Ausbildung oder seit der fachlichen Tätigkeit, die durch das betreffende Zeugnis bescheinigt wird, zehn Jahre nicht mehr die den Gegenstand des betreffenden Gewerbes bildenden Tätigkeiten ausgeübt hat.
(5) Bei Schulen, bei denen eine Abschlussprüfung vorgesehen ist, ist der erfolgreiche Besuch (Abschluss) durch das Abschlussprüfungszeugnis (Reifeprüfungszeugnis), bei Schulen, bei denen keine Abschlussprüfung vorgesehen ist, durch das Abschlusszeugnis (Jahreszeugnis) nachzuweisen. Als Abschluss eines Studiums gilt der Abschluss eines Diplom-, Bachelor-, Master- oder Doktoratsstudiums. Als Abschluss eines Fachhochschul-Studienganges gilt der Abschluss eines Fachhochschul-Bachelorstudienganges, eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges.
(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2012)
(7) Der Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Gärtner (§ 94 Z 24) kann auch durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Gärtnermeisterprüfung gemäß den Vorschriften über die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung erbracht werden.“
§ 19 GewO 1994 lautet:
„Kann der nach § 18 Abs. 1 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften gemäß § 18 Abs. 4 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. §373c Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.“
Die Zugangsvoraussetzungen für Versicherungsmakler und Beratung in Versicherungsangelegenheiten lauten:
§ 2. Als fachliche Tätigkeit im Sinne dieser Verordnung gelten Tätigkeiten im Sinne von § 18 Abs. 3 GewO 1994.
§ 6. (1) Die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes Versicherungsmakler und Beratung in Versicherungsangelegenheiten wird durch die abgelegte Befähigungsprüfung erfüllt.
(2) Die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes Versicherungsmakler und Beratung in Versicherungsangelegenheiten wird weiters durch folgende Nachweise erbracht:
a) Nachweis einer ununterbrochenen dreijährigen fachlichen Tätigkeit in diesem Gewerbe entweder als Selbstständiger oder als Betriebsleiter; oder
b) Nachweis einer ununterbrochenen zweijährigen fachlichen Tätigkeit in diesem Gewerbe als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn die begünstigte Person für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nachweisen kann, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bescheinigt oder von einer zuständigen Berufsorganisation als vollwertig anerkannt ist; oder
c) Nachweis einer ununterbrochenen zweijährigen fachlichen Tätigkeit in diesem Gewerbe als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn die begünstigte Person nachweist, dass sie die betreffende Tätigkeit mindestens drei Jahre als abhängig Beschäftigter ausgeübt hat; oder
d) Nachweis einer ununterbrochenen dreijährigen fachlichen Tätigkeit in diesem Gewerbe als abhängig Beschäftigter, wenn die begünstigte Person für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nachweisen kann, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bescheinigt oder von einer zuständigen Berufsorganisation als vollwertig anerkannt ist.
In den Fällen der lit. a und c darf die Beendigung dieser Tätigkeit nicht mehr als zehn Jahre zurückliegen, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Einreichung des vollständigen Antrags der betroffenen Person bei der zuständigen Behörde.
Die Verordnung des Fachverbandes der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten über die Befähigungsprüfungen für das Gewerbe der Versicherungsmakler und für das Gewerbe Berater in Versicherungsangelegenheiten – Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten – PrüfungsstoffVO lautet:
Anwendung der Allgemeinen Prüfungsordnung
§ 1. Auf die Durchführung der Prüfung für das Gewerbe Versicherungsmakler; Berater in Versicherungsangelegenheiten (§ 94 Z 97 GewO 1994) ist die Allgemeine Prüfungsordnung in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 2. Die Prüfung für das Gewerbe Versicherungsmakler und das Gewerbe Berater in Versicherungsangelegenheiten besteht aus 3 Modulen.
Modul 1: Mündliche Prüfung
§ 3. (1) Die Prüfung erstreckt sich auf die Gegenstände:
a) Fachkunde
b) Spartenkunde
c) Rechtskunde
Das Prüfungsgespräch soll in jedem Gegenstand mindestens 10 Minuten und nicht länger als 30 Minuten dauern.
a) Gegenstand Fachkunde
§ 4. Im Gegenstand Fachkunde können Fragen aus folgenden Gebieten gestellt werden:
1. Kenntnis des Aufbaus von Tarifen und der Tarifgestaltung
2. Grundkenntnisse über Rückversicherung und Mitversicherung
3. Versicherungsaufsichtsrecht
§ 5. Bei erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf „Versicherungskaufmann“ entfällt der Gegenstand Fachkunde.
b) Gegenstand Spartenkunde
§ 6. Im Gegenstand Spartenkunde können Fragen über gesetzliche und vertragliche Bestimmungen (AVB und Tarife) für den privaten und betrieblichen Bereich aus folgenden Gebieten gestellt werden:
1. Sparte: Personenversicherungen
1.1. Lebensversicherung
1.2. Krankenversicherung
1.3. Unfallversicherung
1.4. Mitarbeitervorsorge
1.5. Zukunftsvorsorge unter Berücksichtigung staatlicher Förderungen
1. Sparte: Kraftfahrzeugversicherungen
1.1. Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
1.2. Kraftfahrzeug-Fahrzeugversicherung
1.3. Kraftfahrzeug-Insassenunfallversicherung
1.4. Kraftfahrzeug-Rechtsschutzversicherung
2. Sparte: Sach- und Vermögensversicherungen
2.1. Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung
2.2. Feuerversicherung
2.3. Einbruchdiebstahlversicherung
2.4. Leitungswasserschadenversicherung
2.5. Glasbruchversicherung
2.6. Sturmschadenversicherung
2.7. Haushaltsversicherung
2.8. Haftpflichtversicherung
2.9. Rechtsschutzversicherung
2.10. Betriebsunterbrechungsversicherung
2.11. Maschinenversicherung
2.12. Computerversicherung
2.13. Elektrogeräteversicherung
2.14. Transportversicherung
2.15. Bauwesenversicherung
2.16. Kreditversicherung
2.17. Hagelversicherung
2.18. Tierversicherung
d) Gegenstand Rechtskunde
§ 7. Im Gegenstand Rechtskunde können speziell versicherungsrechtliche Fragen aus folgenden Gebieten gestellt werden:
1. Bürgerliches Recht
2. Konsumentenschutzrecht
3. Handelsrecht
4. Wettbewerbsrecht
5. Sozialversicherungsrecht
6. Gewerberecht
7. Steuerrecht
8. Maklergesetz
9. Gewerbeordnung (die für Versicherungsmakler relevanten Bestimmungen)
10. Allgemeine Geschäftsbedingungen der Versicherungsmakler
11. Schadenersatzrecht
12. Versicherungsvertragsrecht (die für Versicherungsmakler relevanten Bestimmungen)
Modul 2: Ausbilderprüfung
§ 8. Das Modul 2 besteht in der Ausbilderprüfung gemäß § 29 Berufsausbildungsgesetz.
Modul 3: Unternehmerprüfung
§ 9. Das Modul 3 besteht in der Unternehmerprüfung gemäß der Unternehmerprüfungsordnung, BGBl. Nr. 453/1993 in der geltenden Fassung.
Bewertung
§ 10. (1) Für die Bewertung der Gegenstände gilt in sinngemäßer Anwendung der Leistungsbeurteilungsverordnung, BGBl Nr. 371/1974 idF BGBl II Nr. 35/1997, das Schulnotensystem von „Sehr gut“ bis „Nicht genügend“.
(2) Ein Modul ist positiv bestanden, wenn alle Gegenstände positiv bewertet wurden.
(3) Ein Modul ist mit Auszeichnung bestanden, wenn wenigstens die Hälfte der abgelegten Gegenstände mit der Note sehr gut bewertet und die übrigen Gegenstände mit der Note gut bewertet wurden.
Wiederholung
§ 11. Nur jene Gegenstände, die negativ bewertet wurden, sind zu wiederholen.
Zusätzliche Prüfer gemäß 352a Abs. 2 Z 1 und 2
§ 12. Zu der Prüfungskommission gemäß 352a Abs. 2 Z 1 und 2 ist ein weiterer Fachmann, der ein in der Praxis stehender Versicherungsmakler oder Berater in Versicherungsangelegenheiten ist, als weiterer Prüfer zuzuziehen.
Schlussbestimmungen
§ 13. (1) Die Verordnung tritt mit 1. Februar 2004 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Jänner 2004 treten die Verordnungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 14. Juni 1989, BGBl. Nr. 316 über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe des Versicherungsmakler und vom 28. Juni 1983, BGBl. Nr. 374 über den Befähigungsnachweis für Berater in Versicherungsangelegenheiten außer Kraft.
(3) Personen, die zu einer Prüfung gemäß der in Abs. 2 genannten Verordnungen antraten, diese aber nicht zur Gänze abgelegt oder bestanden haben, dürfen zu den nicht abgelegten oder nicht bestandenen Gegenständen noch bis spätestens sechs Monate nach dem Außer-Kraft-Treten der Prüfungsordnung gemäß Abs. 2 nach
deren Bestimmungen antreten. Wahlweise dürfen diese Personen die Gegenstände aber auch nach der geltenden Prüfungsordnung ablegen. In Zweifelsfällen entscheidet der Leiter der Meisterprüfungsstelle, welche Gegenstände nach der geltenden Prüfungsordnung abzulegen sind.
Gemäß der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bilden die den Befähigungsnachweis gem. § 18 Abs. 1 GewO 1994 festlegenden Vorschriften den Maßstab dafür, ob die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen durch die vom Antragsteller beigebrachten Beweismittel belegt werden (vgl. VwGH vom 6.4.2005, 2004/04/0047, 18.5.2005, 2004/04/0188; 18.5.2005, 2004/04/0211 u.a.).
Die Feststellung der individuellen Befähigung für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes darf nur dann bejahend getroffen werden, wenn die vom Antragsteller absolvierte Ausbildung mindestens in gleicher Weise wie die in den den Befähigungsnachweis festlegenden Vorschriften geforderte Ausbildung das Ausbildungsziel verwirklichen lässt (vgl. VwGH vom 9.10.2002, 2002/04/0059). Die individuelle Befähigung liegt bei Gewerben, bei denen als Befähigungsnachweis eine Befähigungsprüfung vorgeschrieben ist, nur im Falle der Beherrschung des gesamten Prüfungsstoffes, umfassend die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse auf allen in den betreffenden BefähigungsnachweisV angeführten Sachgebieten vor (vgl. Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO, 20113, §19, Rz. 6).
Gemäß § 18 Abs. 1 GewO ist die Voraussetzung für den jeweils erforderlichen Befähigungsnachweis in einer Verordnung festzulegen. Für das reglementierte Gewerbe der Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsmakler und Beratung in Versicherungsangelegenheiten wurde die sogenannte Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Zugangsvoraussetzungen für die reglementierten Gewerbe Versicherungsagent, Versicherungsmakler und Beratung in Versicherungsangelegenheiten sowie die Berechtigung zur Versicherungsvermittlung bei der Gewerblichen Vermögensberatung erlassen.
Gemäß § 6 der zitierten Verordnung sind die Qualifikationsvoraussetzungen erfüllt, wenn eine mehrjährige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter gegeben ist, oder eine mehrjährige Tätigkeit als abhängig Beschäftigter, sofern eine vorhergehende Ausbildung absolviert wurde.
Unter der Tätigkeit eines Betriebsleiters ist eine Tätigkeit zu verstehen, die in einer der folgenden Funktionen ausgeübt wurde:
? als Leiter eines Unternehmens oder einer Zweigniederlassung oder
? als Stellvertreter des Unternehmens oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht oder
? in leitender Stellung je nach Eigenart des betreffenden Gewerbes mit kaufmännischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens.
Feststeht, dass auf den Beschwerdeführer keine der eben beschriebenen Funktionen zutreffen. Der Beschwerdeführer übte weder die Funktion des Leiters eines Unternehmens oder einer Zweigniederlassung noch des Stellvertreters des Unternehmens oder des Leiters im Sinne des § 6 Abs. 2 lit a-c der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Zugangsvoraussetzungen für die reglementierten Gewerbe Versicherungsagent, Versicherungsmakler und Beratung in Versicherungsangelegenheiten sowie die Berechtigung zur Versicherungsvermittlung bei der Gewerblichen Vermögensberatung aus.
Aufgrund der fehlenden Tätigkeit in einer leitenden Position, als Selbständiger oder Betriebsleiter, kann betreffend das gegenständliche Gewerbe nur § 6 Abs. 2 lit d der zitierten Verordnung herangezogen werden.
Dafür müsste der Beschwerdeführer allerdings einerseits eine ununterbrochene dreijährige fachliche Tätigkeit als Angestellter in diesem Bereich nachweisen und andererseits auch über eine vorherige einschlägige Ausbildung verfügen, die von der zuständigen Berufsorganisation als vollwertig anerkannt wird.
Dies ist nicht gegeben zumal der Beschwerdeführer nur eine zirka einjährige fachlich spezifische Tätigkeit nachweisen konnte. Daran ändert auch die vorangehende Tätigkeit des Beschwerdeführers in der B Ges.n.b.R. nichts, da es sich bei seiner Tätigkeit in dieser Zeit laut den Aussagen des Beschwerdeführers und des Zeugen eher um Hilfstätigkeiten handelte, deren Ausmaß überdies nicht konkret feststellbar erscheint.
Eine vorhergehende einschlägige Ausbildung ist auch nicht gegeben, da kein Lehrabschluss in diesem Bereich vorliegt. Der Beschwerdeführer konnte nur den Nachweis des Abschlusses der Lehre zum Kraftfahrzeugtechniker nachweisen.
Die absolvierten Fortbildungen im Bereich der Versicherungsvermittlung bezüglich der Qualifikation als Versicherungsmakler und Beratung in Versicherungsangelegenheiten sind nicht ausreichend um die in der einschlägigen Verordnung festgeschriebenen Qualifikationserfordernisse zu erfüllen, also die fachliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu bescheinigen und festzustellen, dass er die notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen für das Vorliegen der individuellen Befähigung aufweist. Der Antragsteller muss in einem Verfahren gemäß § 19 GewO eine Tätigkeit nachweisen, die der in der betreffenden Zugangsverordnung geforderten einschlägigen Tätigkeit gleichwertig ist. Dabei ist auf ein Äquivalent zu dem Erfordernis der Verordnung nach § 18 GewO abzustellen (vgl. VwGH vom 2. Februar 2012, 2010/04/0048; vom 26. September 2012, 2012/04/0018 und vom 24. Juni 2015, 2013/04/0041).
Feststeht, dass die Fortbildungen nicht einmal im Ausmaß des Vorbereitungskurses zur Berechtigungsprüfung absolviert werden und im Sinne der obgenannten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen ist, dass eine darüberhinausgehende Weiterbildung notwendig erscheint, die vergleichbar ist mit der durch langjährige Berufserfahrung erworbenen Praxis und dem dadurch erworbenen Wissenstand.
Der Beschwerdeführer hat somit auf Grund seiner bisherigen Tätigkeiten die für die gegenständliche selbständige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen gemäß § 19 GewO nicht erbracht.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Versicherungsmakler; Gewerbeberechtigung; reglementiertes Gewerbe; individuelle Befähigung; Befähigungsnachweis;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.59.001.2020Zuletzt aktualisiert am
09.04.2020