Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
02.03.2020Norm
GewO 1994 §18 Abs1Rechtssatz
Die Feststellung der individuellen Befähigung für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes darf nur dann bejahend getroffen werden, wenn die vom Antragsteller absolvierte Ausbildung mindestens in gleicher Weise wie die in den den Befähigungsnachweis festlegenden Vorschriften geforderte Ausbildung das Ausbildungsziel verwirklichen lässt (vgl VwGH 2002/04/0059). Die individuelle Befähigung liegt bei Gewerben, bei denen als Befähigungsnachweis eine Befähigungsprüfung vorgeschrieben ist, nur im Falle der Beherrschung des gesamten Prüfungsstoffes, umfassend die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse auf allen in den betreffenden BefähigungsnachweisV angeführten Sachgebieten vor (vgl Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO 20113 §19 Rz 6).
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Versicherungsmakler; Gewerbeberechtigung; reglementiertes Gewerbe; individuelle Befähigung; Befähigungsnachweis;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.59.001.2020Zuletzt aktualisiert am
09.04.2020