RS Lvwg 2020/3/2 LVwG-AV-59/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.03.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

02.03.2020

Norm

GewO 1994 §18 Abs1
GewO 1994 §18 Abs2
GewO 1994 §18 Abs3
GewO 1994 §19
VersicherungsvermittlerV 2010 §2
VersicherungsvermittlerV 2010 §6 Abs2

Rechtssatz

Die Feststellung der individuellen Befähigung für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes darf nur dann bejahend getroffen werden, wenn die vom Antragsteller absolvierte Ausbildung mindestens in gleicher Weise wie die in den den Befähigungsnachweis festlegenden Vorschriften geforderte Ausbildung das Ausbildungsziel verwirklichen lässt (vgl VwGH 2002/04/0059). Die individuelle Befähigung liegt bei Gewerben, bei denen als Befähigungsnachweis eine Befähigungsprüfung vorgeschrieben ist, nur im Falle der Beherrschung des gesamten Prüfungsstoffes, umfassend die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse auf allen in den betreffenden BefähigungsnachweisV angeführten Sachgebieten vor (vgl Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO 20113 §19 Rz 6).

Schlagworte

Gewerbliches Berufsrecht; Versicherungsmakler; Gewerbeberechtigung; reglementiertes Gewerbe; individuelle Befähigung; Befähigungsnachweis;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.59.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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