IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hohenhorst über die Beschwerde von AA, geboren xx.xx.xxxx, wohnhaft Adresse 1, Z vom 26.08.2020 gegen den Bescheid des Bürgermeisters von Z vom 29.07.2020, Zl ***, betreffend Feststellung der individuellen Befähigung, zu Recht: 1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid dahingehend abgeändert, dass festgestellt wird, dass die individuelle Befähigung für die A... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde des Herrn AA, geb. XX.XX.XXXX, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.9.2019, Zl. *****, wegen Nichtkenntnisnahme der Gewerbeanmeldung und Untersagung der Gewerbeausübung, zu Recht: 1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. 2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. E ... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde der „AA GmbH“, v.d. GF BB dieser v.d. Rechtsanwalt CC, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 31.1.2019, Zl. ***** betreffend Untersagung der Gewerbeausübung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht: 1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und a. der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben, b. fes... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerde der AA, Adresse 1, Z, vertreten durch BB, Adresse 2, Z gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 15.06.2018, **** und ****, betreffend 2 Angelegenheiten nach der Gewerbeordnung 1994 zu Recht: 1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. 2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. E n ... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Riedler über die Beschwerde der AA, Adresse 1, Z, vertreten durch BB, Adresse 2, Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.10.2017, Zl ****, betreffend eine Angelegenheit nach der Gewerbeordnung 1994, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht: 1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid behoben wird. 2.... mehr lesen...