Auf Grund des von der gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständigen Berufungsbehörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grundlage der in Anwesenheit des Berufungswerbers am 23.10.2000 vorgenommenen öffentlichen, mündlichen Verhandlung, ergeben sich folgende Feststellungen: Herr F J hat am 14.08.1997 am Standort G-Straße, F, das Gastgewerbe in der Betriebsart "Kaffeehaus" mit den Berechtigungen des § 142 Abs. 1 Z 2 bis 4 GewO 1994 angemeldet, da er selbst den Be... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Übertretung nach § 367 Z 5 GewO (Heranziehung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers zur Gewerbeausübung, der nicht mehr den in § 39 Abs 2 GewO festgelegten Voraussetzungen entspricht) wird nicht mehr begangen, sobald dieser Geschäftsführer im Sinne des 39 Abs 4 erster Satz GewO (durch Kündigung) ausgeschieden ist, indem er nach der Kündigung im Unternehmen keinerlei Tätigkeiten mehr entfaltet. Daher hätte dem Inhaber des Gastgewerbes eine Übertretung nach 367 Z 1 GewO z... mehr lesen...