Entscheidungen zu § 152 Abs. 4 GewO 1994

Verwaltungsgerichtshof

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TE Vwgh Erkenntnis 1997/11/25 97/04/0160

Nach dem Vorbringen in der Beschwerde im Zusammenhang mit dem Inhalt des angefochtenen Bescheides wurde mit Bescheid der Berufungskommission der Marktgemeinde Hard vom 16. Jänner 1997 im Instanzenzug der Antrag der Beschwerdeführerin, ihr für ein näher bezeichnetes Gasthaus "ab sofort wiederum eine Sperrstundenverlängerung bis 4 Uhr früh" zu bewilligen, mit der Begründung: abgewiesen, sie sei wegen Nichteinhaltung der Sperrstunde mit Strafverfügungen der Bezirkshauptmannschschaft Brege... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 25.11.1997

RS Vwgh 1997/11/25 97/04/0160

Index: E1E10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/07 Verwaltungsgerichtshof50/01 Gewerbeordnung
Norm: 11992E177 EGV Art177;B-VG Art140 Abs1;B-VG Art7 Abs1;GewO 1994 §152 Abs4;VwGG §38a; Beachte Kein Vorabentscheidungsantrag aus sonstigen Gründen (RIS: keinVORAB3);
Rechtssatz: Es kann keineswegs als unsachlich gesehen werden, wenn es der Gesetzgeber als unzulässig erachtet, einem ASt (hier: Antrag d... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 25.11.1997

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