TE Vwgh Erkenntnis 1997/11/25 97/04/0160

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Veröffentlicht am 25.11.1997
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Index

E1E;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

11992E177 EGV Art177;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
GewO 1994 §152 Abs4;
VwGG §38a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Gruber, Dr. Stöberl und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, über die Beschwerde der S in H, vertreten durch Dr. L, Rechtsanwalt in B, gegen den im Namen des Landeshauptmannes von Vorarlberg erlassenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 2. April 1997, Zl. I-2-4/97, betreffend Verweigerung der Verlängerung der Sperrstunde (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Hard), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Nach dem Vorbringen in der Beschwerde im Zusammenhang mit dem Inhalt des angefochtenen Bescheides wurde mit Bescheid der Berufungskommission der Marktgemeinde Hard vom 16. Jänner 1997 im Instanzenzug der Antrag der Beschwerdeführerin, ihr für ein näher bezeichnetes Gasthaus "ab sofort wiederum eine Sperrstundenverlängerung bis 4 Uhr früh" zu bewilligen, mit der Begründung abgewiesen, sie sei wegen Nichteinhaltung der Sperrstunde mit Strafverfügungen der Bezirkshauptmannschschaft Bregenz vom 14. Juli 1995, 29. Juli 1995 und 11. Jänner 1996 rechtskräftig bestraft worden, weshalb die Tatbestandsvoraussetzungen des § 152 Abs. 4 zweiter Satz GewO 1994 nicht vorlägen.

Der gegen diesen Bescheid eingebrachten Vorstellung wurde mit dem im Namen des Landeshauptmannes erlassenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 2. April 1997 gemäß § 7 des Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetzes keine Folge gegeben. Zur Begründung wurde ausgeführt, nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes sei eine spätere Sperrstunde nicht zu bewilligen, wenn der Gastgewerbetreibende wiederholt rechtskräftig wegen Überschreitung der Sperrstunde oder der Aufsperrstunde bestraft worden sei. Der Beschwerdeführerin werde ausdrücklich eine dreimalige rechtskräftige Bestrafung wegen Nichteinhaltung der Sperrstunde im Jahr 1995 und 1996 zur Last gelegt. Es sei rechtlich nicht relevant, daß zum Zeitpunkt der letztmaligen Sperrstundenverlängerung mit Bescheid vom 29. Februar 1996 alle drei Strafverfügungen bereits rechtskräftig gewesen seien. Dieser Umstand bedeute lediglich, daß die letzte bescheidmäßig genehmigte Verlängerung der Sperrstunde rechtswidrig gewesen sei. Auch der Umstand, daß nunmehr von einer langjährigen Praxis der Verlängerung der Sperrstunde bei diesem Gasthaus abgegangen werde, sei rechtlich nicht von Belang.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verfasssungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluß vom 25. Juni 1997, Zl. B 1171/97-3 ab, und trat sie mit Beschluß vom 19. August 1997, Zl. B 1171/97-5, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG in Verbindung mit § 87 Abs. 3 VerfGG dem Verwaltungsgerichtshof ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin in folgenden "einfach-gesetzlichen Rechten" verletzt:

Recht auf Verlängerung der Sperrstunde, Recht auf wirtschaftskonforme Sperrstunde, Recht auf Gleichbehandlung mit anderen Wirtschaftsteilnehmern, Recht auf Dienstleistungsfreiheit, Recht auf Zugang zu einem Gericht,

gemeinschaftsrechtlicher Verhältnismäßigkeitsgrundsatz,

gemeinschaftsrechtlicher Vertrauensgrundsatz, gemeinschaftsrechtliches Übermaßverbot, Recht auf ein freies Verfahren nach der EMRK und nach Gemeinschaftsrecht. In Ausführung des so bezeichneten Beschwerdepunktes regt sie zunächst an, § 152 Abs. 4 zweiter Satz GewO 1994 beim Verfassungsgerichtshof anzufechten und verweist diesbezüglich auf die Begründung des Beschwerdeschriftsatzes an den Verfassungsgerichtshof. Unter dem Gesichtspunkt einer "Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides" bringt sie vor, die Beschwerdeführerin erbringe in ihrem Betrieb Dienstleistungen im überörtlichen Fremdenverkehr und dabei vor allem auch an bundesdeutsche Staatsbürger. Nach der ständigen Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofes fielen Touristen unter den Gewährleistungsbereich der Dienstleistungsfreiheit, weshalb sich der Anlaßfall als Problem des Gemeinschaftsrechtes darstelle. Aus der Sicht des Gemeinschaftsrechtes komme es nicht darauf an, ob eine allgemeine Sperrstunde verlängert werden könne oder ob eine übliche spätere Sperrstunde verkürzt werde. Maßgeblich sei, daß der Beschwerdeführerin wegen minimalster Verwaltungsübertretungen die Beibehaltung der bisherigen Sperrstunde verweigert werde, wie immer das rechtlich verbrämt sein möge. Der Betrieb der Beschwerdeführerin befinde sich an einer Durchzugstraße mit hohem Verkehrsaufkommen bis spät in die Nacht. Es gebe keinerlei Nachbarn, die durch den Betrieb gestört werden könnten. Es handle sich also um einen idealen Standort für eine Gastwirtschaft. Nach der bereits in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof dargestellten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes dürften Eingriffe in die Gemeinschaftsfreiheiten nur im Rahmen des Notwendigen erfolgen. Eingriffe hätten stets verhältnismäßig zu sein. Ein Betrieb könne darauf vertrauen, daß die Betriebsbedingungen nicht verschlechtert würden, wenn dafür keine zwingenden öffentlichen Interessen vorlägen. § 152 Abs. 4 zweiter Satz GewO 1994 verbiete eine gemeinschaftsrechtlich gebotene Güterabwägung. Er sei daher als gemeinschaftsrechtlich verdrängt anzusehen, womit die belangte Behörde eine unanwendbare Bestimmung angewendet und damit ihren Bescheid mit Gesetzlosigkeit belastet habe. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes wende dieser die Menschenrechte als Teil des Gemeinschaftsrechtes an. Daneben entnehme der Europäische Gerichtshof den allgemeinen Rechtsgrundsätzen der Mitgliedstaaten Grundrechte, die allen europäischen Staaten gemeinsam seien. Zu diesen gehörte der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, das Übermaßverbot und der Vertrauensschutz, also die Gewährleistung fortdauernder Betriebsbedingungen, wenn der Gewerbetreibende keine gravierenden Fehlhandlungen setze. Gegen alle diese gemeinschaftsrechtlichen Grundrechte verstoße der angefochtene Bescheid flagrant. Eingriffe in die Dienstleistungsfreiheit seien prinzipiell nur zulässig, wenn die nationale Eingriffsnorm ihrerseits menschenrechtskonform sei. Eine nationale Norm könne aber nicht menschenrechtskonform sein, wenn sie nicht auf die Verhältnismäßigkeit abstelle und eine faire Güterabwägung ausschließe. Der europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe bereits ausgesprochen, daß keine nationale Eingriffsnorm menschenrechtskonform sein könne, die keine faire Güterabwägung vorsehe, denn eine solche zwischen privaten und öffentlichen Interessen sei der Konvention inhärent. Die Gemeinschaftsgrundrechte stellten einen integralen Teil des Gemeinschaftsrechtes dar und gehörten zu jenem Recht, das der Verwaltungsgerichtshof bei seiner Entscheidungsfindung anzuwenden habe. Demnach seien sämtliche hier geltend gemachten Gemeinschaftsgrundrechte als nicht verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmen. Dazu gehöre auch der Rechtsanspruch auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK, der einen integralen Bestandteil des Gemeinschaftsrechtes darstelle. Nur ein Zugang zu einem Gericht mit voller Entscheidungsbefugnis auch hinsichtlich der Zweckmäßigkeit einer Maßnahme könne diesen gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen genügen. Es müsse daher der Beschwerdeführerin möglich sein, ein Gericht anzurufen, das über die Sachlichkeit der gegen sie verhängten Sperrstundenänderung absprechen könne, und zwar unter allen oben aufgezeigten Gesichtspunkten, also insbesondere den Gemeinschaftsgrundrechten der Verhältnismäßigkeit, der Notwendigkeit und der Rechtfertigung auch nach dem Grundsatz des Vertrauenesschutzes.

Gemäß § 152 Abs. 4 GewO 1994 hat die Gemeinde bei besonderem örtlichen Bedarf unter Bedachtnahme auf die sonstigen öffentlichen Interesssen für einzelne Gastgewerbebetriebe eine frühere Aufsperrstunde oder eine spätere Sperrstunde, gegebenenfalls mit den durch den Anlaß bestimmten Beschränkungen, zu bewilligen. Eine solche Bewilligung ist nicht zu erteilen, wenn die Nachbarschaft wiederholt durch ein nicht strafbares Verhalten von Gästen vor der Betriebsanlage des Gastgewerbebetriebes unzumutbar belästigt oder der Gastgewerbetreibende wegen Überschreitung der Sperrstunde oder der Aufsperrstunde wiederholt rechtskräftig bestraft worden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin die Regelung des Gesetzes, wonach eine Verlängerung der Sperrstunde jedenfals dann nicht bewilligt werden darf, wenn der Gastgewerbetreibende - unabhängig von der Schwere der zugrunde liegenden Straftaten - wegen Überschreitung der Sperrstunde oder der Aufsperrstunde wiederholt rechtskräftig bestraft worden ist, nicht als im Widerspruch zu den in der Beschwerde genannten Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit, des Übermaßverbotes und des Vertrauensschutzes stehend zu erblicken. Es kann keineswegs als unsachlich angesehen werden, wenn es der Gesetzgeber als unzulässig erachtet, einem Antragsteller die Erweiterung einer ihm zustehenden Befugnis zu verweigern, wenn er - durch rechtskräftige Bestrafungen dokumentiert - zu erkennen gegeben hat, er sei nicht bereit, sich an den Rahmen der durch die Berechtigung eingeräumten Befugnisse zu halten. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher weder zur angeregten Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof noch zur Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens im Sinne des Art. 177 EG-V veranlaßt.

Die im vorliegenden Fall somit anzuwendende und auch nicht aus den von der Beschwerdeführerin genannten Gründen durch Gemeinschaftsrecht verdrängte Bestimmung des § 152 Abs. 4 GewO 1994 verbietet es, wie auch die Beschwerdeführerin nicht bestreitet, einer Person eine spätere Sperrstunde zu bewilligen, die, so wie die Beschwerdeführerin, wiederholt wegen Überschreitung der Sperrstunde rechtskräftig bestraft worden ist. Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher im angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit nicht zu erblicken.

Warum die Beschwerdeführerin angesichts der an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde meint, es sei ihr nicht möglich, ein Gericht anzurufen, das über die Sachlichkeit der ihr verweigerten Sperrstundenänderung absprechen könne, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar.

Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997040160.X00

Im RIS seit

09.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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