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E1ENorm
11992E177 EGV Art177;Beachte
Kein Vorabentscheidungsantrag aus sonstigen Gründen (RIS: keinVORAB3);Rechtssatz
Es kann keineswegs als unsachlich gesehen werden, wenn es der Gesetzgeber als unzulässig erachtet, einem ASt (hier: Antrag des Gastgewerbetreibenden auf Sperrstundenverlängerung) die Erweiterung der ihm zustehenden Befugnisse zu verweigern, wenn er - durch rechtskräftige Bestrafungen dokumentiert - zu erkennen gegeben hat, daß er nicht bereit ist, sich an den Rahmen der durch die Berechtigung eingeräumten Befugnisse zu halten. Der VwGH sieht sich daher weder zur Antragstellung an den VfGH noch zur Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens iSd Art 77 EGV veranlaßt (Kein Vorabantrag).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997040160.X01Im RIS seit
09.11.2001