Rechtssatz: Hängt der Beschuldigte seinem Gastgewerbebetrieb den Aushang hinsichtlich der Jugendschutzbestimmungen im ebenerdig gelegenen Thekenbereich aus, während sich im ersten Stock des Lokals, welcher äußerst gut von Gästen besucht war, sich kein Aushang mit Jugendschutzbestimmungen befand, ist der Beschuldigte vom verwaltungsstrafrechtlichen Vorwurf nach § 151 Abs 3 Gewerbeordnung befreit, weil vom Gesetzeswortlaut auszugehen ist, wonach an einer Stelle der Betriebsräume ein Anschlag... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Bestimmungen des § 151 Abs 1 und 3 GewO 1994 geben lediglich den Rahmen vor, der durch die einzelnen landesgesetzlichen Jugendschutzvorschriften (einschießlich der Schutzvorschriften für "Kinder", vgl VwGH 23.5.1980, 3106/78; für Wien: § 16 Abs 1 und 2 Wr Jugendschutzgesetz 1985) aufzufüllen ist. Die Spruchfassung eines Straferkenntnisses nach § 368 Z 14 iVm § 151 Abs 3 GewO 1994, die das jeweilige landesgesetzliche Verbot nicht wörtlich zitiert, sondern diesbezüglich ledig... mehr lesen...
Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis vom 12.12.1996 enthält folgende Tatanlastung: "Sie haben es als Gastgewerbetreibender zumindest am 21.01.1996 um 01:00 Uhr und am 3.2.1996 um 00.20 Uhr in Wien, K-straße unterlassen, an geeigneter Stelle der Betriebsräume einen Anschlag anzubringen, auf dem deutlich lesbar auf das Verbot zur Ausschank von alkoholischen Getränken an Jugendliche hingewiesen wird." Der Berufungswerber habe dadurch § 368 Z 14 iVm § 151 Z 3 GewO 1994 verletzt, wesweg... mehr lesen...