Entscheidungen zu § 151 Abs. 1 GewO 1994

Verwaltungsgerichtshof

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TE Vwgh Erkenntnis 2001/5/9 2000/04/0215

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde die beschwerdeführende Partei schuldig erkannt, sie habe es als gewerberechtlicher Geschäftsführer einer näher bezeichneten Gesellschaft zu verantworten, dass - unter näherer Angabe von Tatort und Tatzeit - "durch in diesem Betrieb beschäftigte Personen an die Jugendliche ... ein Apfel-Amaretto, also ein Mischgetränk mit einem höheren Alkoholgehalt als 12 Vol % ausgeschenkt und verkauf... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 09.05.2001

RS Vwgh 2001/5/9 2000/04/0215

Index: L46002 Jugendförderung Jugendschutz Kärnten50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1994 §151 Abs1;GewO 1994 §367 Z35;JSchG Krnt 1998 §12 Abs1;JSchG Krnt 1998 §12 Abs2;JSchG Krnt 1998 §12 Abs4;
Rechtssatz: Der Alkoholausschank an Jugendliche durch Gastgewerbetreibende war hier nach der (speziellen) gewerberechtlichen Bestimmung des § 367 Z. 35 i.V.m. § 151 Abs. 1 GewO 1994 und nicht nach dem Krnt JSchG 1998 zu ahnd... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 09.05.2001

RS Vwgh 2001/5/9 2000/04/0215

Index: L46002 Jugendförderung Jugendschutz Kärnten50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1994 §151 Abs1;GewO 1994 §367 Z35;JSchG Krnt 1998 §12 Abs1;JSchG Krnt 1998 §12 Abs2;JSchG Krnt 1998 §12 Abs4;
Rechtssatz: Wie sich aus der Regelung des § 12 Abs. 2 Krnt JSchG 1998 ergibt, betrifft das Alkoholverbot für Jugendliche ab dem vollendeten 16. Lebensjahr "alkoholische Getränke oder Mischgetränke". Das Ausschankverbot des § ... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 09.05.2001

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