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L46002 Jugendförderung Jugendschutz KärntenNorm
GewO 1994 §151 Abs1;Rechtssatz
Wie sich aus der Regelung des § 12 Abs. 2 Krnt JSchG 1998 ergibt, betrifft das Alkoholverbot für Jugendliche ab dem vollendeten 16. Lebensjahr "alkoholische Getränke oder Mischgetränke". Das Ausschankverbot des § 151 Abs. 1 GewO 1994 bezieht sich somit auf alkoholische Getränke oder Mischgetränke mit einem höheren Alkoholgehalt als 12 Vol %. Wenn das Gesetz also auch auf "Mischgetränke" abstellt, ist es aber entscheidend, ob dieses "Mischgetränk" einen höheren Alkoholgehalt als 12 Vol % - also 12 % Alkohol bezogen auf den Rauminhalt dieses "Mischgetränkes" - hat oder nicht. Es ist kein Anhaltspunkt dafür zu finden, dass der Gesetzgeber diesbezüglich zwischen vorgefertigten und nichtvorgefertigten Mischgetränke - differenziert. Es kommt vielmehr darauf an, ob das ausgeschenkte Mischgetränk einen höheren Alkoholgehalt als 12 Vol % hat oder nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000040215.X02Im RIS seit
17.07.2001