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L46002 Jugendförderung Jugendschutz KärntenNorm
GewO 1994 §151 Abs1;Rechtssatz
Der Alkoholausschank an Jugendliche durch Gastgewerbetreibende war hier nach der (speziellen) gewerberechtlichen Bestimmung des § 367 Z. 35 i.V.m. § 151 Abs. 1 GewO 1994 und nicht nach dem Krnt JSchG 1998 zu ahnden. Wie es in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zur Gewerbeordnung (395 BlgNR XIII. GP, 218 f) nämlich heißt, würden die Jugendschutzvorschriften der Bundesländer einschlägige Verbote vorsehen, die jedoch an die Jugendlichen und an die Erziehungsberechtigten gerichtet seien. Nach diesen Bestimmungen könne der Gewerbetreibende lediglich wegen Anstiftung oder Beihilfe bestraft werden. Abs. 1 (nunmehr des § 151 GewO 1994) stelle die notwendige gewerberechtliche Ergänzung dar. Er sei an die Gewerbetreibenden gerichtet und schaffe die gewerberechtliche Sanktion, die die Ländergesetze nicht vorsehen könnten. In diesem Sinne knüpft daher das gewerberechtliche Alkoholausschankverbot an Jugendliche lediglich an das jugendschutzrechtliche Alkoholgenussverbot an; dass sich die Jugendschutzvorschriften der Bundesländer auch an etwa Aufsichtspersonen richtet, ändert daran nichts.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000040215.X01Im RIS seit
17.07.2001