Rechtssatz: Weil § 151 Abs.1 GewO hinsichtlich der jugendschutzrechtlichen Bestimmungen, welche in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache sind, auf die landesgesetzlichen Bestimmungen verweist, wäre es daher - um die konkrete Strafbarkeit schon aus dem Tatvorwurf im
Spruch: des Straferkenntnisses ableiten zu können - erforderlich gewesen, daß der konkretisierte Tatvorwurf jene nach § 12 Oö. Jugendschutzgesetz maßgeblichen Tatbestandselemente aufweist, die ein strafbares Verhalten ableiten... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Übertretung des § 149 Z 8 GewO (i.d.F. der Gewerberechtsnovelle 1992, nunmehr § 143 Z 8 GewO 1994), betreffend das freie Gewerbe der Beherbergung von Gästen, wird mit der ausschließlichen Anführung des Gesetzeswortlautes dieser Bestimmung nicht im Sinne des § 44 a Z 1 VStG ausreichend umschrieben. So ist auszuführen bzw. vorzuwerfen, durch welche Tätigkeiten und in welchem Umfang dieses Gewerbe ausgeübt worden wäre. Es fehlt die Konkretisierung sowohl hinsichtlich tatsächli... mehr lesen...