Rechtssatz: Komplizierte Rechtslage durch divergierende Bescheide (Bezirkshauptmannschaft und Bürgermeister). Überschneidungen von Gewerbe- und Veranstaltungsrecht; Auswirkung im Strafverfahren; Vorwerfbare Rechtsirrtümer. Kein geringes Verschulden im Sinne des § 21 Abs. 1 VStG, aber Herabsetzung der Strafe, weil die rechtswidrige Sperrstundenverlängerung durch den Bürgermeister von P. zur Überschreitung des Bescheides der BH LL animierte. mehr lesen...
Rechtssatz: Wird dem Beschuldigten auf dessen Antrag hin rückwirkend eine Standortverlegung des Gewerbes - vorliegend zur Gewerbeausübung am St. Veiter Wiesenmarkt - bewilligt, so war der Beschuldigte im Besitz der für die Standortverlegung erforderlichen gewerberechtlichen Bewilligung und liegt eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung auch für den Fall nachträglicher Antragstellung nicht vor (Einstellung des Verfahrens). mehr lesen...