Wird dem Beschuldigten auf dessen Antrag hin rückwirkend eine Standortverlegung des Gewerbes - vorliegend zur Gewerbeausübung am St. Veiter Wiesenmarkt - bewilligt, so war der Beschuldigte im Besitz der für die Standortverlegung erforderlichen gewerberechtlichen Bewilligung und liegt eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung auch für den Fall nachträglicher Antragstellung nicht vor (Einstellung des Verfahrens).