RS UVS Kärnten 1997/06/13 KUVS-575/3/97

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Veröffentlicht am 13.06.1997
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Rechtssatz

Wird dem Beschuldigten auf dessen Antrag hin rückwirkend eine Standortverlegung des Gewerbes - vorliegend zur Gewerbeausübung am St. Veiter Wiesenmarkt - bewilligt, so war der Beschuldigte im Besitz der für die Standortverlegung erforderlichen gewerberechtlichen Bewilligung und liegt eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung auch für den Fall nachträglicher Antragstellung nicht vor (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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