Norm
ABGB §1311 IIcRechtssatz
Durch den Verstoß gegen die § 15 Z 11 und § 23 GewO 1859, insbesondere durch den Vertrieb von Feuerwerkskörpern ohne Besitz einer Konzession, wird keine Schutznorm verletzt, die die Verhinderung des Diebstahls von Feuerwerkskörpern und der Verursachung von Schäden durch gestohlene Feuerwerkskörper bezweckt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0027643Dokumentnummer
JJR_19760928_OGH0002_0030OB00580_7600000_002