Index: 50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1994 §13 Abs1;GewO 1994 §13 Abs2;GewO 1994 §14 Abs1;GewO 1994 §14 Abs2;
Rechtssatz: Ein Ausländer, dem die Gleichstellung nach § 14 Abs 2 GewO 1994 gewährt wird, muß zum tatsächlichen Gewerbeantritt überdies noch die sonstigen für das jeweilige Gewerbe geltenden Antrittsvoraussetzungen, somit insbesondere auch das Fehlen von Ausschlußgründen iSd § 13 GewO 1994 erfüllen. Eine ... mehr lesen...